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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 04.11.2014, Az. 103 O 42/14
    § 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Versendung von Werbeformularen für Aufträge bezüglich der Verlängerung des Markenschutzes bald auslaufender Marken wettbewerbswidrig ist, wenn den Adressaten vorgespiegelt werde, dass sie einen Betrag von 1.560,00 Euro zahlen müssten, um die Verlängerung über die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH zu erreichen. Die Formulare enthielten die relevanten Daten der Markeneintragung und ein Emblem, das demjenigen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ähnelte und erwecke dadurch den Eindruck einer amtlichen Mitteilung. Werbeschreiben müssten ihren werblichen Charakter jedoch sofort unmissverständlich zum Ausdruck bringen und die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung deutlich hervorheben; anderenfalls liege eine Irreführung vor.

  • veröffentlicht am 12. April 2013

    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Wortmarke des Komikers Mario Barth „Nicht quatschen, machen“ wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (vgl. §§ 50, 8 Abs. 2 MarkenG) für nichtig erklärt und gelöscht (hier). Bereits das LG Düsseldorf hatte Bedenken an dem Bestand der Marke geäußert, da es sich um eine allgemeine Lebensweisheit handele (hier), und dementsprechend Auskunftsansprüche und einen Schadensersatzfeststellungsanspruch Barths abgelehnt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2012

    BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZB 98/10
    § 7 MarkenG, § 53 Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass im Verfahren der Markenlöschung nach § 53 MarkenG wegen Verfalls die tatsächliche Inhaberschaft nicht zu prüfen ist. Die Prüfung sei beschränkt darauf, ob der eingetragene Inhaber der Marke innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch gegen die Löschung erhoben habe oder nicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt sei hingegen nicht verpflichtet, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob das Markenrecht auf einen Dritten übergegangen sei und ob die als Inhaberin eingetragene Kommanditgesellschaft noch existiere. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Deutsche Patent- und Markenamt weist in einem Sonderpapier auf Änderungen der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) zum 01.01.2012 hin (hier). Es ist zu einer Neuregelung des Verzeichnisses hinsichtlich Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen gekommen, die Differenzierung zwischen Unterhaltungs- und Spielgeräten wurde aufgegeben et cetera. Große Erleichterung dürfte eingetreten sein, dass nunmehr auch Crashtest-Dummies und Cheeseburger im Warenverzeichnis berücksichtigt werden. Die Not war groß.

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 33 W (pat) 20/09
    § 63 Abs. 1 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass eine Kostenauferlegung zu Ungunsten eines Widerspruchsführers nicht der Billigkeit entspricht, wenn die Rechtslage und Rechtsprechung in ähnlichen Fällen umfangreich, unüberschaubar oder von Änderungen geprägt war. Das Unterliegen im Widerspruchsverfahren allein könne jedenfalls kein Kriterium für die Kostenauferlegung sein, da § 63 Abs. 1 MarkenG eine Ermessensregelung enthalte, die die Vorschrift von den zivilprozessualen Vorschriften unterscheidet. Um eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen, müssten also noch weitere Umstände neben dem Unterliegen hinzutreten. Diese könnten darin bestehen, dass eine Partei einen erkennbar aussichtslosen Anspruch durchzusetzen versucht. Existiere zu dem konkreten Fall jedoch keine einheitliche Rechtsprechung, könne nicht von erkennbarer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Zudem seien viele Aspekte zu berücksichtigen und prüfen gewesen, die der Angelegenheit eine hohe Komplexität verliehen hätten. Aus diesem Grund sei die Kostenauferlegung an die unterlegene Partei unbillig gewesen; jede Partei habe die Verfahrenskosten selbst zu tragen.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWir berichten über ein bemerkenswertes Fundstück deutscher Markenkultur. Eine Gruppe mehr oder weniger bekannter Personen der Zeitgeschichte, genauer: der deutschen Wende, hat sich am 12.03.2003 die nicht weniger geschichtsträchtige Parole „Wir sind das Volk“ ganz allgemein für die Dienstleistung „Werbung“ schützen lassen. Ursprünglich war die Parole etwas spezifischer auf den Montagsdemonstrationen 1989/1990 zur Bewerbung der deutschen Einheit verwendet worden. Das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gibt als Markeninhaber „Tiefensee, Wolfgang, 04275 Leipzig, DE; Führer, Christian, 04109 Leipzig, DE; Schwabe, Uwe, 04808 Meltewitz, DE“ an und wir tippen insoweit auf 1, 2, 3. Zustellanschrift ist zumindest die „Stadt Leipzig z.Hd. Frau Heide Boysen-Tilly, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig„. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Die fragwürdigen Versuche, Adolf (Hitler) für die eigene Sache einzuspannen, zeigen erstaunliche Züge, wie wir unlängst berichteten (Link: AIDS). In die gleiche Kategorie fällt folgende Markensache aus dem Jahr 2007: So hat das Deutsche Patent- und Markenamt die insgesamt vier Versuche der enter.tv GmbH und der Tipp24 Entertainment GmbH, die Wort-/Bildmarke „ADOLF“ (DE 307790568)

    Adolf

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