IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2014, Az. 12 O 164/14
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Nr. 1, Nr. 2a HWG, § 1 Nr. 2 HWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Diätwerbung, die eine erfolgreiche Gewichtsreduktion bis zu 12% auch bei krankhaftem Übergewicht ohne sportliche Betätigung verspricht, irreführend ist. Dass nach Aussage der Werbenden Menschen mit krankhaftem Übergewicht, für welche die Methode nicht geeignet sei, nicht zur Behandlung angenommen würden, sei irrelevant, da sich die Werbung selbst auch an solche Menschen richte. Die beschriebene Wirksamkeit der Methode sei hingegen nicht wissenschaftlich nachgewiesen, so dass die pauschalen Behauptungen zur Gewichtsreduktion wettbewerbswidrig seien. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012, Az.  406 HK O 107/12
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für Lebensmittel mit u.a. den Wendungen „Das ist für die, die auf Nichts verzichten, die sich satt essen am … und allem worauf sie gerade Lust haben“ oder „Mit „du darfst“ kannst Du unbeschwert genießen“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Dem normalgewichtigen Verbraucher werde suggeriert, er könne unbegrenzte Mengen dieser Lebensmittel zu sich nehmen, ohne sich einer Gewichtszunahme auszusetzen; dem übergewichtigen Verbraucher werde suggeriert, er könne durch die beworbenen Produkte ohne Diät abnehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 8/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 4a S: 2 DiätV

    Der BGH hat entschieden, dass für den Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels als sog. bilanzierte Diät im Sinne der DiätV die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sein müssen, anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Voraussetzung für die Einordnung eines Mittels als bilanzierte Diät sei, dass für die diätetische Behandlung der Patienten, deren Ernährung es diene, weder eine Modifizierung der normalen Ernährung noch andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung noch auch eine Kombination aus beidem ausreiche. Bei der Beurteilung dieser Frage seien auch auf dem Markt vorhandene Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen. Bilanzierte Diäten dienten der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit beeinträchtigter Fähigkeit zur Aufnahme oder Verarbeitung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Stoffe oder sonstigem medizinisch bedingtem Nährstoffbedarf. Diese Voraussetzungen träfen auf das Produkt der Beklagten nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 15/07
    §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Ernährungsseminars „Gesund abnehmen ohne zu hungern!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn der Werbende nicht eindeutig nachweisen könne, dass im Zuge seines Ernährungsseminars bei Befolgung der im Programm vorgesehenen Schritte nicht mehr Hungergefühle bei den Teilnehmers aufträten als der Fall wäre, wenn sie nicht am Programm teilnehmen würden. Vorliegend sei dies der Beklagten nicht gelungen. Ein gerichtliches Gutachten habe hingegen überzeugend festgestellt, dass bei Befolgung des Konzepts der Beklagten aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten Energiebegrenzung davon auszugehen sei, dass gerade in diesen Phasen gehäuft und verstärkt Hungergefühle aufträten. Die beanstandete Werbung wurde der Beklagten untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2010, Az. I-4 U 88/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG; 11 I Nr. 2 LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel u.a. mit dem Wortlaut Sie besitzt nämlich körpereigene Hormone, die wunderbar – auf natürliche Art und Weise – Fett „fressen“. Sie müssen lediglich diese Hormone aktivieren“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil dem Verbraucher damit suggeriert werde, dass er lediglich durch Einnahme dieses Mittels abnehmen könne. Ein Sternchenhinweis mit der Aussage, dass kontrollierte Ernährung und Bewegung ebenfalls erforderlich seien, korrigiere diese Fehlvorstellung nicht ausreichend. Eine wissenschaftliche Absicherung der behaupteten Wirkung bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2008, Az. 10 O 36/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Abs. 2; 3 Abs. 1 Diätverordnung

    Das LG Bielefeld hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Werbung für ein diätisches Lebensmittel zu befassen, das gleichzeitig gegen Bluthochdruck helfen sollte. Streitgegenständlich waren folgende Formulierungen: Gesunder Blutdruck!“, „Der Blutdruck wird hauptsächlich in den Arterien durch einen natürlichen Botenstoff reguliert. Elastische Gefäßt werden dadurch nach Bedarf eng oder weit gestellt. Geht diese Fähigkeit verloren, verhärten die Arterien und der Blutdruck steigt. Die Gefäßinnenhaut wird zudem schneller verletzt, und es können sich Plaques bilden. Dieser blutdruckregulierende Botenstoff wird ausschließlich aus dem natürlichen Eiweißbaustein Arginin freigesetzt“ und „Hilfe aus der Natur. Durch die Ernährung nehmen wir oft zu wenig Arginin zu uns. Einseitige Ernährung, verbunden mit anderen Risikofaktoren können dem Körper die Möglichkeit nehmen, selber das Blutdruckgeschehen zu regulieren. Deshalb gilt: Auf eine ausreichende Versorgung mit Arginin achten! Mit z.B. Telcor Arginin plus … gibt es ein hochwertiges Natur-Produkt für Ihren gesunden Blutdruck In der streitgegenständlichen Werbung wurde sowohl diese Eigenschaft des Mittels dargestellt als auch die Wirkungsweise erläutert. Das Gericht sah diese Werbung jedoch als unzulässig an, da außerhalb von Fachkreisen keine krankheitsbezogene Werbung betrieben werden darf. Der Verbraucher solle vor einer Ausbeutung geschützt werden, indem Werbung, die eine Furcht vor Krankheiten ausnutzt, untersagt wird. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr Produkt lediglich ein diätisches Lebensmittel sei. So fehlte aber auch der vorgeschriebene Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss. Grundsätzlich ist zwischen Lebensmitteln und Arzeimittel zu trennen. Nach den Ausführung des Gericht „sollen Lebensmittel grundsätzlich nicht der Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Insbesondere soll die Furcht vor Krankheiten nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen“.

I