Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Gegen die Gestattung einer Providerauskunft über die Identität eines Filesharers kann auch nach erteilter Auskunft Beschwerde eingelegt werdenveröffentlicht am 3. April 2013
BGH, Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZB 48/12
§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 63 Abs. 3 FamFGDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses, dem illegales Filesharing von urheberrechtlich geschützten Werken vorgeworfen wird (hier: Harry Potter und die Heiligtümer des Todes), auch dann gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG Beschwerde einlegen kann, wenn die Auskunft bereits erteilt worden ist. Geholfen hat dies dem Anschlussinhaber allerdings im Ergebnis nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)