Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: „Dildoparty“ ist reine Ankündigung und kann nicht gegen gleichlautende Marke verstoßenveröffentlicht am 8. Februar 2011
LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010, Az. 315 O 70/10
Art. 9 GMV; § 14 Abs. 2 MarkenGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für „Dildopartys“ (sic!) keinen Verstoß gegen eine gleichlautende Gemeinschaftsmarke darstellt, weil es sich hierbei um die reine Beschreibung einer Dienstleistung handelt. Gegen die Gemeinschaftsmarkee liefen zwei Löschungsanträge, die jedoch noch nicht zu einer Löschung der Marke geführt hatten. Zitat: (mehr …)