IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Ein Kollege berichtet in seinem Blog über eine weitere Abmahnung der Firma K&K Logistics durch die Kollegen Winterstein und führt unter anderem aus: „Gibt es eigentlich noch Leute, die ihre T-Shirts des o.g. Künstlers noch bei eBay verkaufen? Ratsam ist das nämlich nicht.„. Ratsam ist das sehr wohl. Genauso ratsam wie es ist, andere Originalprodukte anderer Hersteller auf der Internethandelsplattform eBay zu verkaufen, wenn nicht gerade – eher selten – kartellrechtskonforme Vertriebsbeschränkungen bestehen. Unter gar keinen Umständen ratsam ist dagegen, Plagiate an den Start zu bringen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2008, Az. 312 O 415/08
    § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 GMV

    Das LG Hamburg hat eine einstweilige Verfügung wegen angeblichen Verstoßes gegen „Don Ed Hardy“-Markenrechte aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen, weil sich nach dem Vortrag des Antragsgegners ergeben habe, dass eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 13 Abs. 1 GMV, § 24 Abs. 1 MarkenG „überwiegend wahrscheinlich eingetreten“ sei. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Ware ursprünglich von der Markeninhaberin selbst oder mit deren Zustimmung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sei. Dies ist eine von mehreren Entscheidungen, in denen ein angeblicher Markenverstoß gegen die Rechte an der Marke „Ed Hardy“ auf Grund unzureichender Beweislage verneint wird (vgl. Link: LG Düsseldorf; Link: LG Frankenthal; Link: LG Koblenz; Link: LG Mannheim). (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2007, Az. 2-18 O 427/07
    §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem eine (wohl privat handelnde) Verkäuferin ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR festgesetzt. Unklar ist noch, ob und ggf. mit welchem Erfolg gegen den Verfügungsbeschluss Streitwertbeschwerde erhoben wurde und ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. (mehr …)

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