Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Entspricht die beworbene Dosierung eines Arzneimittels nicht der Zulassung, liegt eine Irreführung vorveröffentlicht am 14. August 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2015, Az. 3 U 93/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 HWG, § 3a HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine in der Bewerbung eines Arzneimittels genannte Dosierungsempfehlung auch der Zulassung des Arzneimittels entsprechen muss. Anderenfalls liege eine Irreführung vor, weil die Empfänger der Werbung davon ausgingen, dass die empfohlene Dosierung und Anwendung auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft worden sei. Zitat:
- OLG Hamburg: Die Werbung für ein Arzneimittel mit gebilligter Fachinformation ist zulässigveröffentlicht am 14. März 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2014, Az. 3 U 63/12
§ 8 AMG, § 11a AMG, § 22 Abs. 7 S. 1 AMG, § 25 AMG; § 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit einer Fachinformation, welche von der Zulassungsbehörde nicht beanstandet wurde, auch dann zulässig ist, wenn der Inhalt der Fachinformation zweifelhaft ist. Die Legitimationswirkung der Zulassung gelte auch für Fachinformationen, so dass diese wettbewerbsrechtlich nicht wegen Irreführung angreifbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - VG Trier: Lebensmittelkennzeichnung – Auf Sekt-Etiketten darf nicht auf einen Zusatz von Eiswein zum Produkt hingewiesen werdenveröffentlicht am 31. Mai 2013
VG Trier, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 K 1007/12.TR
§ 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG; § 37 Abs. 1 WeinVODas VG Trier hat entschieden, dass ein deutscher Sekt auf dem Etikett nicht den Hinweis tragen darf „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“. Verbraucher könnten dahin gehend in die Irre geführt werden, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil handeln könne, obwohl so genannte Versanddosagen (= Erzeugnisse, die dem Schaumwein zugesetzt werden, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen) den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins nur um höchstens 0,5 % vol erhöhen dürfen. Auch liege ein Verstoß gegen die Weinverordnung vor. Zum Volltext der Entscheidung: