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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2012, Az. 31 C 2224/11
    § 840 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Denic nicht per se als Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Ihrer Vertragspartner (Domaininhaber) haftet. Schlage die Verwertung von gepfändeten Domains fehl, weil der Schuldner wie vorliegend die Domainverträge zuvor auf eine andere Person übertragen habe und deshalb der Provider einem Inhaberwechsel auf eine vom Gläubiger bezeichnete Person nicht zustimme, könne kein Schadensersatz von der Denic in Höhe der entgangenen Versteigerungserlöse verlangt werden. Gescheitert sei die Verwertung letztendlich an einem unzureichenden Pfändungsbeschluss, der keine konkreten Leistungsverbote gegenüber der Denic ausspreche. Da die Übertragung der Domainverträge durch den Schuldner auf eine andere Person nicht durch den Pfändungsbeschluss erfasst worden sei, könne die Ausführung der Übertragung durch die Denic nicht zu deren Haftung führen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10
    § 840 Abs. 1 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC eG im Rahmen einer Domainpfändung als Drittschuldnerin im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO haften kann, wenn sie ihre Drittschuldnereigenschaft unberechtigt ablehnt, die betreffende Domain löscht und damit zulässt, dass diese Domain auf einen Dritten übertragen wird. Vorliegend umfasste die Pfändung ausweislich des Wortlauts des Pfändungsbeschlusses nicht die Inhaberschaft an der Domain, sondern lediglich den aus dem Domainvertrag sich ergebenden Anspruch auf Nutzung dieser Domain. Dies sei aber ausreichend, urteilte die Kammer: „… die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs [bezeichne] auch ausdrücklich die „schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen“ als ein Vermögensrecht im Sinne des Abs. 1 ZPO, woraus jedenfalls inzident folgt … ‚ dass die Beklagte Drittschuldnerin ist. Im Übrigen wird dies auch von dem vom Kläger zur Akte gereichten Rubrum dieser Entscheidung untermauert, in dem die Beklagte auch ausdrücklich als Drittschuldnerin bezeichnet wird. Für die Stellung der Beklagten als Drittschuldnerin spricht ferner, dass Voraussetzung der Auskunftspflicht des § 840 ZPO lediglich die – hier vorliegende – formell wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist. Darauf, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht, kommt es indes nicht an.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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