Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Frankfurt a.M.: Bei einer Abmahnung ist die Unterwerfung gegenüber Wettbewerbszentrale kein tauglicher Ersatzveröffentlicht am 15. Mai 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2008, Az. 3/8 O 190/07
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 516 Abs. 2 BGBDas LG Frankfurt ist der Rechtsauffassung, dass bei einer Abmahnung die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber Dritten wie der Wettbewerbszentrale grundsätzlich nicht in Betracht komme. Grund hierfür sei, dass eine Institution wie die Wettbewerbszentrale die Einhaltung der Unterlassungserklärung nicht im gleichen Maße überwachen könne, wie ein Wettbewerber. Im konkreten Fall fehlte es auch an einer Annahmeerklärung der Wettbewerbszentrale. Auf Grund des übrigen Wortlauts der Entscheidung ist fraglich, ob allein die Annahmeerklärung die Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale zur tauglichen Alternative hätte werden lassen.