Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Internet-Serviceprovider dürfen die dynamischen IP-Adressen ihrer Kunden für 7 Tage speichernveröffentlicht am 29. Juli 2014
BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 391/13
§ 100 Abs. 1 TKG/* Style Definitions */
table.MsoNormalTable
{mso-style-name:“Normale Tabelle“;
mso-tstyle-rowband-size:0;
mso-tstyle-colband-size:0;
mso-style-noshow:yes;
mso-style-priority:99;
mso-style-parent:““;
mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt;
mso-para-margin:0cm;
mso-para-margin-bottom:.0001pt;
mso-pagination:widow-orphan;
font-size:11.0pt;
font-family:“Calibri“,“sans-serif“;
mso-ascii-font-family:Calibri;
mso-ascii-theme-font:minor-latin;
mso-hansi-font-family:Calibri;
mso-hansi-theme-font:minor-latin;
mso-bidi-font-family:“Times New Roman“;
mso-bidi-theme-font:minor-bidi;
mso-fareast-language:EN-US;}Der BGH hat entschieden, dass Internetserviceprovider die dynamischen IP-Adressen von Nutzern für 7 Tage speichern dürfen, da „es jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten als die … praktizierte Speicherung [gibt], um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen.“ Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung stehe dem, so der Senat, nicht entgegen, da die dort angegriffene IP-Adressen-Speicherung „nicht für die Zwecke der Strafverfolgungsbehörden, sondern im Interesse des Netzbetreibers“ erfolge. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Dynamische IP-Adressen dürfen kurzfristig zur Abwehr von abstrakten Gefahren gespeichert werden, wenn keine Alternativmaßnahmen möglich sind / Provider beweispflichtigveröffentlicht am 15. Februar 2011
BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10
§ 100 Abs. 1 TKGDer BGH hat entschieden, dass dynamische IP-Adressen vom Provider (hier: Telekom AG) gespeichert werden dürfen, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen dient. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler gegeben seien. Es sei ausreichend, wenn die jeweilige Datenspeicherung und -nutzung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken. Allerdings hat der Provider die Notwendigkeit der Datenspeicherung zu beweisen, wenn zumutbare technische Mittel existieren, die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils zugeteilten IP-Adressen zurückgreifen zu müssen. Es soll nach Ansicht des Senats ausreichen, wenn der Anschlussinhaber dies behauptet, selbst wenn er hierzu keine näheren Details liefert („einfaches Bestreiten“). Es sei Sache des Providers, diesen Vorwurf auszuräumen. Hierzu hatte die Vorinstanz, welche ein abstraktes Speicherungsrecht des Providers bejaht hatte, nicht mehr ausgeführt, so dass die Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.6.2010, Az. 13 U 105/07) aufgehoben wurde. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)
- Künftig keine dynamischen Inhalte mehr auf Webseiten?veröffentlicht am 26. Oktober 2009
Aus dem Giftschrank von Eolas Technologies ist kürzlich wieder das US-Patent mit der Nr. 5,838,906 entstiegen. In Gebrauch hat es nunmehr der Kollege McKool (sic!), der mit dem Patent nahezu gegen die gesamte namhafte US-Softwareindustrie zu Felde zieht. Seit Anfang Oktober 2009 verklagt McKool’s Kanzlei für Eolas Technologies 23 US-Konzerne, darunter Adobe, Amazon, Apple, eBay, Google, Sun Microsystems, Texas Instruments und Yahoo und beruft sich auf dasselbe Patent und weitere, ähnliche Schutzrechte, die allesamt eine Technologie betreffen, wie der Onlinedienst Golem zu berichten weiß: Ein patentiertes Verfahren zur Einbettung und Anzeige dynamischer Inhalte in Webseiten. Brisant: Bereits im August 2003 war Microsoft von einem Bezirksgericht in Chicago wegen Verletzung des Patents zu einer Zahlung von rund 520 Mio. US-Dollar verurteilt worden. Manch einer wird sich nun ratlos fragen, ob er angesichts der düsteren Nachrichten nicht eine kleinere Reserve zur Prozessfinanzierung auf Seite legen sollte.
(mehr …) - LG Offenburg: Die Auskunft für IP-Adressen bedarf keiner richterlichen Anordnung nach § 100 g, h StPOveröffentlicht am 26. Oktober 2009
LG Offenburg, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 3 Qs 83/07
§§ 100 g, 162 StPO, § 113 TKGDas LG Offenburg hat in diesem Beschluss unter ausführlicher Analyse der Gesetzeshistorie darauf hingewiesen, dass IP-Adressen als Bestandsdaten zu werten sind und der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg auf Anordnung der Auskunftserteilung jedenfalls seit dem 01.01.2008 auf die §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen sei, da ein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g, 100 h StPO a. F. bzw. § 100 g StPO n. F. (erforderlich bei der Ermittlung von Verkehrsdaten) nicht gegeben sei. Mithin sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eines solchen Antrags durch das Gericht statthaft. (mehr …)