IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2014, Az. 22 U 60/13
    § 307 BGB; §§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG , § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 44a UrhG, § 53 UrhG, § 69a ff. UrhG; Art. 4 EU-RL 91/250/EWG, Art. 5 EU-RL 91/250/EWG, Art. 2 – 5 EU-RL 2001/29/EG, Art. 4 EU-RL 2009/24/EG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbücher) bzw. an Kopien derselben noch nicht dadurch erschöpft hat, wenn ein Kunde digitale Produkte aus dem Internet heruntergeladen und auf einem eigenen Datenträger gespeichert hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 O 191/11nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 17 Abs. 2 UrhG, § 44a UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Weiterverkauf von elektronischen Dateien (wie eBooks) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt werden kann. Der Kunde werde hierdurch weder überrascht noch benachteiligt. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch kaufrechtlich geprägte Begriffe verwende, wie beispielsweise Kaufvertrag, Kaufpreis oder Lieferung. Was wir davon halten? Rechtsprechung aus der Mottenkiste. Dass elektronische Ware (hier: eBooks) auf Grund ihrer digitalen Natur keine Sache sein soll und kein Eigentum an ihr verschafft werden kann, dürfte seit der abgeschlossenen softwarerechtlichen Paralleldiskussion Makulatur sein. Auch im Übrigen zeugt die Entscheidung von einer Fülle formalistischer Erwägungen, die keine Zustimmung finden. Der „Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland“ wird sich bereits auf dem Weg zum Oberlandesgericht befinden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 11.01.2012, Az. 158 C 23082/11
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass für die Veröffentlichung eines eBooks als PDF-Dokument trotz eindeutiger Erkennbarkeit als Raubkopie ein Schadensersatz von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Wie onlinemarktplatz.de zu berichten weiß, haben die Steuerberater ein eBook zum Thema „eBay & Steuern“ herausgegeben. Das Handbuch wird kostenlos zum Download angeboten. Onlinemarktplatz.de zitiert den Geschäftsführer Müller von Baczko mit den Worten: „Die wenigsten Online-Händler wissen: Nicht nur große Fische werden zur Kasse gebeten, auch kleinere Geschäfte oder Privat-Verkäufer müssen ihre Umsätze dem Finanzamt melden. Um vor dem Finanzamt nicht als Steuersünder zu gelten, bedarf es einiger Kenntnisse, was beim Online-Handel zu beachten ist.“ Die Steuerfibel gibt Antworten zu Fragen wie „Welche Daten hat das Finanzamt?“, „Welche steuerlichen Pflichten habe ich als Online-Händler?“ und „Wann verstoße ich gegen das Wettbewerbs recht?“. (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2008

    Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat eine Stellungnahme zum Vertrieb preisgebundener eBooks verfasst, die auf dessen Website abgerufen werden kann (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Börsenverein). Nachdem der Börsenverein noch vor einigen Jahren selbst zu der Wertung gelangt war, dass eBooks preisbindungsrechtlich gleich zu behandeln seien wie Hörbücher, d.h. wie diese nicht preiszubinden seien, hat sich diese Auffassung angesichts steigender Umsätze mit eBooks verändert. Diese Beurteilung könne – insbesondere angesichts der inzwischen deutlicher gewordenen Marktverhältnisse – nicht mehr aufrecht erhalten werden. Ausschlag gebend waren wohl weniger die – unveränderten – rechtstatsächlichen Grundlagen der Bewertung, als vielmehr die Profitabilität des eBooks. Wenig erstaunlich wird daher das eBook nunmehr als preisgebundenes Buch angesehen. Interessanter ist schon die gelieferte Begründung:

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