IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az. 308 O 335/08
    § 823 BGB

    Das LG Hamburg hat „Clemens Kappler, handelnd unter K&K Logistics“ in einer Klage wegen Verstoßes gegen die Urheberrechte des Labels Ed Hardy zur Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Ed Hardy-Abmahnungen nicht ohne weiteres berechtigt sind und eine gedankenlose Unterwerfung häufig unnötig ist. Das Urteil erwirkt hat RA Torsten Becker. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Ein Kollege berichtet in seinem Blog über eine weitere Abmahnung der Firma K&K Logistics durch die Kollegen Winterstein und führt unter anderem aus: „Gibt es eigentlich noch Leute, die ihre T-Shirts des o.g. Künstlers noch bei eBay verkaufen? Ratsam ist das nämlich nicht.„. Ratsam ist das sehr wohl. Genauso ratsam wie es ist, andere Originalprodukte anderer Hersteller auf der Internethandelsplattform eBay zu verkaufen, wenn nicht gerade – eher selten – kartellrechtskonforme Vertriebsbeschränkungen bestehen. Unter gar keinen Umständen ratsam ist dagegen, Plagiate an den Start zu bringen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juni 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 29.07.2008, Az. 2 O 30/08
    §§
    4, 14 MarkenG; 4 Nr. 8 UWG

    Das LG Mannheim hat im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Ed-Hardy-Markenverletzung entschieden, dass die Meldung eines Verkäufers über das „VeRI-Programm“ des Internetauktionshauses eBay keine schädigende Tatsachenbehauptung ist. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil sie angeblich Ed-Hardy-Fälschungen über eBay vertrieb. Aus diesem Grund meldete die Klägerin die Auktionen der Beklagten als markenverletzend über das VeRI-Programm von eBay. Daraufhin wurden die Auktionen entfernt. Im Prozess konnte die Klägerin die Markenverletzung allerdings nicht nachweisen, da sie einen Testkauf durchgeführt hatte, noch konnte sie andere brauchbare Beweise für eine Rechtsverletzung vorlegen. Die Beklagte forderte im Gegenzug Unterlassung und Schadensersatz von der Klägerin, weil diese durch die VeRI-Meldung ihr Geschäft durch die Verbreitung von Tatsachen geschädigt hätte, die nicht erweislich wahr gewesen wären. Das Gericht gab jedoch auch diesem Ansinnen nicht statt.

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