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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. September 2014

    LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2014, Az. 3 O 500/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Dortmund hat den Unterlassungsanspruch eines Redakteurs gegen einen Stadtplanungsbeamten wegen der Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen abgelehnt. Es ging dabei um angeblich falsche Tatsachenbehauptungen wegen der rechtswidrigen Weitergabe von Informationen. Da dies allerdings bereits 3 Jahre zuvor geschehen war und es keine Anzeichen dafür gebe, dass diese Äußerungen wieder aufgegriffen werden würden, entfalle die Wiederholungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 10.05.2012, Az. 15 U 199/11
    § 1004 Abs. 1 analog BGB, § 823 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die automatische Ergänzung von Suchbegriffen bzw. der Vorschlag weiterer Suchbegriffe, die häufig bei der Recherche in Internet-Suchmaschinen erfolgen, keine eigenständige inhaltliche Aussage des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Aus diesem Grund konnte der Kläger gegen die beklagte Suchmaschinenbetreiberin keine Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche durchsetzen, weil bei Eingabe seines Namens die Begriffen „scientology“ und „betrug“ vorgeschlagen wurden. Er sei dadurch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge seien nicht das Ergebnis einer gezielten Manipulation der Suchvorgaben zum Zwecke der Anfeindung der Person des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2012

    OLG Köln, Urteil vom 18.07.2012, Az. 16 U 184/11 – aufgehoben
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1, 2 BGB; § 185 StGB

    Das OLG Köln hat – in Bestätigung der Vorinstanz (hier) – entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ und damit indirekt die Benennung des dort tätigen Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ durch einen anderen Rechtsanwalt rechtswidrig ist. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wurde durch das Gericht bestätigt. Unter anderem sei unter einem Winkeladvokaten „jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist„. Dabei liege dessen Verhalten „hart an der Grenze“ und sei von einem gerissenen Vorgehen geprägt. Interessant an diesem Urteil ist, dass die tatsächliche Äußerung des Beklagten, es handele sich bei dem Betrieb des Klägers um eine „Winkeladvokatur“, ausgeweitet wurde und ebenfalls ein Verbot für die Bezeichnung des Klägers als „Winkeladvokat“ bestätigt wurde, welche der Beklagte zuvor tatsächlich nicht getätigt hatte. Zum Volltext der Entscheidung (s. unten). Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln wurde vom BVerfG kassiert (hier).

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