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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. November 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 U 107/11
    Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV; § 3 UWG, § 8 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für eine Kindermilch mit u.a. den Angaben „um ihr Kind von innen heraus zu unterstützen“ *“Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien“ eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist. Auch wenn bereits ein Zulassungsantrag gemäß der Health Claims Verordnung (HCV) gestellt sei, bewirke dies nicht automatisch eine Zulässigkeit der getätigten Angaben. Liege eine Abweichung zum Zulassungsantrag vor, sei diese von einer Legalisierungswirkung nicht gedeckt. So liege der Fall hier: bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde die Vorstellung hervorgerufen, dass gerade die Zutatenmischung gesundheitsfördernd sei. Aufgrund des gestellten Zulassungsantrages wäre aber allenfalls eine auf die „patentierten Prebiotics“ bezogene Aussage als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 1 0, 2 Abs. 5, 13 HCV zulässig gewesen. So komme es entscheidend auf die Formulierung des Antrags und der Werbung an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2012, Az. 1 U 338/11 – 101
    § 2 Abs. 5 LFGB, § 27 Abs. 1 Nr. 3 b LFGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Abs. 3, Anhang zu § 3 Ziffer 9 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbung mittels eines „Wadenkrampf-Beratungssets“, bestehend aus einer Probe Massage-Pflegelotion und einer Wadenkrampf-Beratungsbroschüre, für eine Pflegeprodukt, welches aus Lotion und einem Massageroller besteht, nicht irreführend ist. Das Produkt der Beklagten (Lotion) sei als Kosmetikum einzuordnen. Zwar gelten hinsichtlich der Werbung für kosmetische Mittel wegen der Anwendung unmittelbar am Körper gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit. Gegen diese sei vorliegend jedoch nicht verstoßen worden. Der Lotion würden keine Eigenschaften zugeschrieben, die sie nicht besitze. Die Werbung spreche stets eine krampflösende oder verhindernde Eigenschaft nicht der Lotion alleine zu, sondern stets in Kombination mit dem Massageroller. Damit sei für den Verbraucher erkennbar, dass die therapeutischen Eigenschaften nicht überwiegend der Lotion zukämen. Zum Volltext der Entscheidung:

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