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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 128/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die sich aus der Schaffung der „Pippi Langstrumpf“-Romane ergeben, einem Einzelhandelsdiscounter verbieten können, Werbung für Karnevalskostüme mit einem Lichtbild zu machen, welches ein als „Pippi Langstrumpf“ verkleidetes Mädchen zeigt. Die literarische Figur der „Pippi“ genieße urheberrechtlichen Schutz und die von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung sei als unfreie Bearbeitung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ einzustufen, welche die Antragsgegnerin nur mit dem Einverständnis der Antragstellerin hätte vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen dürfen. Die Züge der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ seien in dem angegriffenen Lichtbild deutlich sichtbar, während selbständige neue Züge kaum erkennbar seien; es handele sich daher nicht um ein neues eigenständiges Werk. Zum Volltext der Entscheidung:

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