Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: „Schneller kann keiner“ ist keine irreführende Werbeaussage eines Telefonanbietersveröffentlicht am 17. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2014, Az. 6 U 228/13
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage „Schneller kann keiner“ keine irreführende Alleinstellungsbehauptung eines Telefonanbieters hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit von Smartphones darstellt. Es handele sich lediglich um die zulässige Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung. Der Durchschnittsnutzer entnehme der Formulierung lediglich den werbetypisch zugespitzten Hinweis darauf, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die „durchschnittliche“ Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhalte, die von keinem anderen Anbieter übertroffen werde. Dies werde auch als für die Gegenwart und nicht zwangsläufig für die Zukunft geltend aufgefasst. Zum Volltext der Entscheidung:
- VGH Mannheim: Eintrag im Internet-Pranger für Hygieneverstöße hat zu unterbleiben, bis Vereinbarkeit eines solchen Prangers mit EU- und Verfassungsrecht im Hauptsacheverfahren geklärt istveröffentlicht am 7. Februar 2013
VGH Mannheim, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 9 S 2423/12
§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGBDer VGH Mannheim hat entschieden, dass gegen die Veröffentlichung von Verstößen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittel-gesetzbuches (LFGB) im Internet („Internet-Pranger“) Bedenken bestehen, ob dies mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. Ein in dem Internetpranger aufgeführter Gastwirt dürfe wegen der mit einer solchen Veröffentlichung einhergehenden Eingriffe in seine Grundrechte verlangen, dass die Veröffentlichung so lange unterbleibe, bis über deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren entschieden sei. Zur Pressemitteilung des VGH vom 31.01.2013: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Dringlichkeitsfrist in Wettbewerbssachen beträgt ca. 6 Wochenveröffentlicht am 8. Januar 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.09.2012, Az. 6 W 94/12
§ 12 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung in einer Wettbewerbssache, der etwa sechs Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes gestellt wird, noch dringlich ist. Dies sei nach Auffassung des Senats allerdings für jeden Einzelfall separat zu beurteilen, da die Vermutung des § 12 UWG keine starren Fristen beinhalte. Sechs Wochen seien aber als grober Zeitrahmen zur Orientierung zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beträgt bei Beteiligung eines Verbraucherschutzverbandes im Eilverfahren 15.000 EURveröffentlicht am 1. November 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11
§ 3 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 15.000,00 EUR beträgt. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ein Verbraucherschutzverband sei, da hier ein erhebliches allgemeines Interesse an einer zutreffenden Belehrung bestehe. Mache hingegen ein Mitbewerber entsprechende Ansprüche geltend, sei der Streitwert regelmäßig sehr gering zu bemessen, weil dieser nur mittelbar betroffen sei. Zum Volltext des Beschlusses: