Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zu dringlichkeitsschädlichen Verzögerungen im einstweiligen Verfügungsverfahrenveröffentlicht am 24. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2013, Az. 11 W 13/13
§ 227 ZPO, § 569 ZPO, § 571 ZPO, § 935 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verzögerung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um mehr als 8 Wochen durch eine Beschwerdebegründung deutlich (mehr als 2 Wochen) nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie Beantragung einer Terminsverlegung gegen eine Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs sprechen. Der Antragsteller zeige dadurch, dass eine ernsthafte und beschleunigte Rechtsverfolgung nicht in seinem Interesse liege. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Prozessbevollmächtigter ist bezüglich der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren als Wissensvertreter anzusehenveröffentlicht am 15. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 W 61/13
§ 12 Abs. 2 UWG; § 166 Abs. 1 Nr. 1 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Frage der Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antragsteller auch das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden muss. Der Rechtsanwalt, der zur Abwehr einer Abmahnung eine Gegenabmahnung wegen Wettbewerbsverstößen des Gegners ausspricht, ist als so genannter Wissensvertreter des Antragstellers zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führenveröffentlicht am 22. Mai 2011
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 200/10
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die Bitte um Verlegung einer mündlichen Verhandlung auf einen späteren Termin wie auch die Bitte um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung dringlichkeitsschädlich sein und zur Aufhebung der zuvor erwirkten einstweiligen Verfügung führen kann. Zitat aus der Entscheidung, die allerdings mehrfache Terminsverlegungsanträge enthielt: (mehr …)