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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. November 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 144/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG
    Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das ElektroG hinsichtlich der Registrierungspflicht einzelner Marken zur Stiftung Elektro-Altgeräte Register keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß darstellt. Das Gericht führte aus, dass sich das Interesse der Marktbeteiligten darin erschöpfe, dass eine gleichmäßige Belastung aller Wettbewerber bestehe und eine gesteigerte Belastung gesetzestreuer Hersteller mit Kosten der Entsorgung vermieden werde. Die Registrierung einzelner Marken erleichtere zwar die Arbeit der EAR-Stiftung, begründe aber dahingehend keine wettbewerbliche Relevanz. Ob eine gänzlich unterbliebene Registrierung einen Wettbewerbsverstoß darstelle, ließ der Senat bewusst offen, stellte jedoch fest, dass der Gesetzeszweck des ElektroG einen Schutz der Interessen der Marktteilnehmer weitgehend ausschließe. Zum Volltext der Entscheidung:

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