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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014, Az. I-2 U 33/14
    § 7 S. 1 ElektroG; § 4 Nr. 11 UWG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Kontaktadresse des Herstellers eines Kopfhörers auf einem Klebefähnchen am Kabel angebracht ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Markenname selbst am Kopfhörer direkt angebracht sei. Anders wird dies vom OLG Celle (hier) gesehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14
    § 7 S. 1 ElektroG, § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen einer fehlenden Herstellerangabe nach dem ElektroG nicht auf eine bestimmte Unterart von Waren begrenzt werden darf. Vorliegend war ein entsprechender Verstoß an einem Bügelkopfhörer festgestellt und abgemahnt worden. Eine Begrenzung der abgegebenen Erklärung auf Bügelkopfhörer schließe jedoch die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend aus. Es müssten alle Arten von Kopfhörern (z.B. auch In-Ear-Kopfhörer) erfasst werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Ansbach, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 K 09.00812
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG

    Das VG Ansbach hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, was als Elektro- bzw. Elektronikgerät im Sinne des Elektrogesetzes gilt. Streitig war die Frage der Einordnung von elektrischen Heizsitzkissen und Heizsäcken, hinsichtlich derer der Hersteller  festgestellt wissen wollte, ob diese überhaupt unter das ElektroG fallen. Inspiriert zu dieser Frage hatte ihn eine Entscheidung des BVerwG, welches Sportschuhe mit elektrischer Fersendämmung nicht als Gerät im Sinne des ElektroG einordnete (Link: BVerwG). Das Gericht stellte klar, dass es insbesondere darauf ankomme, ob das Gerät ohne Stromzufuhr seine Primärfunktion noch erfüllen könne. Sei dies nicht der Fall, liege jedenfalls ein Elektrogerät vor, so dass Heizkissen grundsätzlich als solche anzusehen seien. Darüber hinaus müsse hinsichtlich der Registrierungspflicht das Gerät einer Gerätekategorie im Anhang I des ElektroG zugeordnet werden können. Bezüglich der Heizkissen sei dies der Fall, es handele sich um Haushaltskleingeräte. Dies hatte auch die für die Registrierung zuständige Behörde EAR – nach einer später revidierten Einordnung als Haushaltsgroßgerät – so vertreten. „Haushalt“ sei dabei weit auszulegen. Ob Groß- oder Kleingerät müsse sich nach Darlegung des VG aus dem Sprachgebrauch ergeben. Zur Auffassung der EAR, dass Großgeräte zum Verbleib an einem Nutzungsort bestimmt,  Kleingeräte  dagegen verbringbar seien, nahm das Gericht keine Stellung. Die Berufung wurde jedoch zugelassen, da die Auslegung des Begriffs „Haushaltskleingerät“ von grundsätzlicher Bedeutung sei.

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