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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. August 2010

    LG Bochum, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-12 O 56/10
    § 256 Abs. 1 ZPO

    Eine interessante Enscheidung hat das LG Bochum gefällt: Ein Abmahner hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes gestellt, dieser war jedoch, zuletzt vor dem OLG Hamm, zurückgewiesen worden. Der Antragsgegner erhob nunmehr negative Feststellungsklage. Nachdem dem Antragsteller die Feststellungsklage zugestellt worden war, erhob dieser Hauptsacheklage und verzichtete auf die Klagerücknahme. Damit, so die Bochumer Kammer, sei das Feststellungsinteresse aber noch nicht entfallen, insbesondere, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei (BGH NJW 2006, 515 m.w.N.). So liege es im vorliegenden Fall. „Derzeit ist noch nicht absehbar, wann in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln eine Entscheidung ergehen wird. Andererseits ist der hiesige Rechtsstreit entscheidungsreif. (mehr …)

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