Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Apples Patent zur Entsperrung eines Smartphone-Touchscreens ist nichtigveröffentlicht am 26. August 2015
BGH, Urteil vom 25.08.2015, Az. X ZR 110/13
Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG, Art. 56 Satz 1 EPÜDer BGH hat entschieden, dass das europäische Patent 1 964 022 der Apple Inc. zur Entsperrung eines Touchscreens wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nichtig ist. Zur Pressemitteilung Nr. 151/2014 des Bundesgerichtshof vom 25.08.2015 hier.
- BPatG: Apple-Patent für „Unlocking“-Verfahren des iPhones (iOS) ist nichtigveröffentlicht am 8. April 2013
BPatG, Urteil vom 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 EP verb. m. Az. 2 Ni 64/11 EP – nicht rechtskräftig
§ 1 PatG, § 3 PatG, § 81 Abs. 1 PatGDas BPatG hat das Europäische Patent 1 964 022 der Firma Apple Inc. mit dem Titel „Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“ (in der deutschen Übersetzung: „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“) für nichtig erklärt. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge für nichtig erklärt. Zur Pressemitteilung vom 05.04.2013: (mehr …)
- LG Baden-Baden: Zur Entsperrung des Telefon- und Internetanschlusses per einstweiliger Verfügung bei Zahlungsverzug mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 75,00 EURveröffentlicht am 19. März 2013
LG Baden-Baden, Beschluss vom 03.12.2012, Az. 2 T 65/12
§ 45k Abs. 2 S. 1 TKGDas LG Baden-Baden hat entschieden, dass bei einer Säumnis, eine Telefon- und Internetrechnung über weniger als 75,00 EUR (hier: 33,43 EUR) zu bezahlen, der entsprechende Telefon- und Internetanschluss nicht gesperrt werden darf. Vielmehr habe der Anschlussinhaber das Recht, diesen per einstweiliger Verfügung wieder freischalten zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Neumünster: Kein Rechtsschutzbedürfnis, Sperrung des Telefonanschlusses per einstweiliger Verfügung aufheben zu lassenveröffentlicht am 15. August 2010
AG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
§ 46 TKG; § 935 ZPODas AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.