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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 26.11.2009, Az. 31 O 329/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsbeistands mit der Bezeichnung „Spezialist für Insolvenzrecht“ bzw. „Spezialist für Sozialrecht“ unzulässig, weil irreführend, ist. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten damit über die Qualifikationen des Beklagten getäuscht werden. Als „Spezialist“ für einen bestimmten Tätig­keitsbereich dürfe sich nur bezeichnen, wer den damit verbundenen hohen Erwar­tungen des Verkehrs an die besondere Qualifikation des Werbenden gerecht werde. Wer sich als Spezialist bezeichne, müsse einem Fachanwalt entsprechende oder gar höhere Qualifikationen aufweisen; es müssen überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erheblich praktische Erfahrungen vorhanden sein. Das LG München hat kürzlich hinsichtlich der Bezeichnung als Spezialist ähnlich entschieden.

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