Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Köln: Wer kein Fachanwalt ist, darf sich auch nicht als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnenveröffentlicht am 1. März 2010
LG Köln, Urteil vom 26.11.2009, Az. 31 O 329/09
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsbeistands mit der Bezeichnung „Spezialist für Insolvenzrecht“ bzw. „Spezialist für Sozialrecht“ unzulässig, weil irreführend, ist. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten damit über die Qualifikationen des Beklagten getäuscht werden. Als „Spezialist“ für einen bestimmten Tätigkeitsbereich dürfe sich nur bezeichnen, wer den damit verbundenen hohen Erwartungen des Verkehrs an die besondere Qualifikation des Werbenden gerecht werde. Wer sich als Spezialist bezeichne, müsse einem Fachanwalt entsprechende oder gar höhere Qualifikationen aufweisen; es müssen überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erheblich praktische Erfahrungen vorhanden sein. Das LG München hat kürzlich hinsichtlich der Bezeichnung als Spezialist ähnlich entschieden.