Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Irreführende Werbung für „dauerhafte Therapieerfolge“ / Zum Gerichtsstand bei Verletzungen im Internetveröffentlicht am 23. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 20/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr 1 HWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Medizinprodukts mit einem „dauerhaften Therapieerfolg“ und einer vorbeugenden Wirkung (hier: bei der Behandlung von Cellulite) irreführend ist, weil dies bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung begründen kann, dass die Wirkung der Therapie zeitlich nicht absehbar, jedenfalls über ein Jahr hinaus, anhalte. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall und zudem sei ein solcher Erfolg auch nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Bezüglich des Gerichtsstandes gegen das beklagte Schweizer Unternehmen führte das KG aus, dass der Erfolgsort bei der Werbung im Internet auf einer .de-Domain in Deutschland liege und deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- British High Court of Justice: Kein fliegender Gerichtsstand in Urheberrechtsanlegenheiten mit Internetbezug / Zuständig ist das Gericht am Begehungsort (Server)veröffentlicht am 23. November 2010
British High Court, Urteil vom 17.11.2010, Az. [2010] EWHC 2911 (Ch)
Der British High Court of Justice hat eine hierzulande – mit Ausnahmen vgl. hier und hier – geklärte Rechtsfrage zur Zuständigkeit der Gerichte bei urheberrechtlichen Verstößen im Internet (vgl. z.B. hier und hier) überraschend anders entschieden: Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet verbreitet, so ist nach Auffassung des Britischen Gerichts nicht etwa der Erfolgsort, also jeder Ort, an dem das rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Werk abrufbar ist, entscheidend, sondern der Begehungsort, mithin der Ort, an dem der Server steht, über welchen das Werk in das Internet eingespeist wurde. Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf die ähnliche Rechtslage bei der Übertragung von Fernseh- und Radiosendungen. Auch dort werde die gerichtliche Zuständigkeit nach der Frage beurteilt, wo der Ort belegen sei, von dem das Radio- oder Fernsehsignal ausgesendet werde. Das Gericht verwies im Übrigen auch auf die europäische Kabel-Satelliten-Richtlinie (93/83/EG). Der High Court legte zwar Wert darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Doch dürfte die Ähnlichkeit weiterer urheberrechtlicher Probleme (z.B. zum Filesharing) dazu führen, dass die Rechtsansicht allgemeine Gültigkeit erhält. Eine Vorlage an den EuGH, was in Hinblick auf die entgegenstehende deutsche Rechtsprechung durchaus angebracht gewesen wäre, ersparte sich das Gericht, da die Klage auch aus diversen anderen Gründen abzuweisen sei. Zitat: „The case might fail on a variety of other grounds, such as absence of copying. A reference to the CJEU [Anmerkung: EuGH] in the circumstances of this case is, in my judgment, unnecessary.“