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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10
    §§ 3; 4 Nr. 9a; 5 Abs. 2 UWG; § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bestimmte Lego-Verpackungen (!) in der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die deutlich sichtbare, charakteristische Noppenstruktur des gezeigten Spielzeugs, dem dargestellten „3-D-Effekt“ durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug sowie der Anordnung des bekannten „Lego“-Logos in der linken oberen Ecke auf blauem Rahmenhintergrund wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die Entscheidung ist insoweit von Brisanz, als dass der BGH (hier) und der EuGH (hier) zuvor, der Lego-typischen Noppenstruktur der Spielbausteine einen Sonderrechtsschutz nach dem Markenrecht verwehrt hatten. Was wir davon halten? Wir sind von den Noppen! Mit Unglauben hatte der Laie schon die Rechtsprechung verfolgt, welche dem Grundutensil frühkindlichen Gestaltungswahns und Frustrationsabbaus den markenrechtlichen Schutz versagt hatte. Wenn nicht einmal dem Lego-Baustein, wem denn dann überhaupt noch? Nunmehr, man hatte es schon befürchtet, griffen die Skandinavier tiefer in die Trickkiste und produzierten Unterlassungsansprüche auf Grund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Dem ist der Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg nunmehr sogar gefolgt. Der Vorsitzende des I. Senats für Zivilsachen am BGH würde angesichts der ungemein spannenden Frage wohl um eine Vorlage bitten, wenn die Parteien Zeit und Geld zu investieren bereit seien. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Gesellschaft noch einmal (mit eher begrenzten neuen Erkenntniswerten) in der Hauptsache beim Landgericht und Oberlandesgericht aufkreuzen müsste, um sodann die zugelassene Revision zu genießen oder aber Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Zum aufschlussreichen Ausschnitt aus der facettenreichen Entscheidung des Hanseatischen Senats (Zitat):
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  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008, Az. 5 U 114/07
    §§ 5, 15 MarkenG, §§ 4 Nr. 9 b, Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Rechtsstreit zwischen der Financial Times Deutschland und dem Handelsblatt um den markenrechtlich geschützten Begriff „AGENDA“ zu der Frage ausgeführt, wann neben dem Markenrechtsschutz noch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bestehen kann. Gestritten wurde um die angebliche Verwechselungs- bzw. Irreführungsgefahr. Im vorliegenden Fall gelangte der Senat zu der Auffassung, dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 b UWG nicht bestünden. Derartige Ansprüche seien in diesem Fall auf Grund der Spezialität des Markenrechts ausgeschlossen.
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