Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Zeigt Amazon in den Suchergebnissen neben der gesuchten Marke Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenverletzung vorveröffentlicht am 2. Februar 2016
LG München I, Urteil vom 18.08.2015, Az. 33 O 22637/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenGDas LG München hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber einer Internet-Verkaufsplattform in der Ergebnisliste seiner Suchmaschine neben der gesuchten Marke auch konkurrierende Waren anderer Hersteller aufführt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG München: Zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers, wenn bei Eingabe eines Unternehmensnamens auch das Unternehmen kritisierende Webseiten angezeigt werdenveröffentlicht am 8. Dezember 2011
OLG München, Urteil vom 29.09.2011, Az. 29 U 1747/11
§ 4 Nrn. 1, 7, 10 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG; § 15 MarkenG; § 12 BGBDas OLG München hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht für die Suchergebnisse haftet, die von der Suchmaschine in Form von Textfragmenten generiert und angezeigt werden. Die Antragsgegnerin mache in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasse diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen. Durch diese Vorgehensweise mache sie sich die fremden Inhalte jedoch nicht zu eigen, was für den Durchschnittsnutzer auch problemlos erkennbar sei. Dies gelte ebenso für die Auto-Vervollständigung bei der Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine, welche im streitgegenständlichen Fall Begriffe wie „Betrug“ und „Abzocke“ vorschlug. Diese Funktion beruhe auf in der Vergangenheit getätigte Suchanfragen anderer Nutzer, so dass es sich um eine Wiedergabe fremden Suchverhaltens handele. Ebenso entschied bereits das OLG Hamburg für ehrverletzende Äußerungen in Suchergebnissen.
- OLG Hamburg: Keine Haftung des Suchmaschinenbetreibers Google für ehrverletzende Suchergebnisse (sog. snippets)veröffentlicht am 5. Juli 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11
§§ 823; 1004 BGB; Art. 1; 2 GGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass Google als Suchmaschinenbetreiber nicht für Suchergebnisse (sog. snippets) haftet, wenn in diesen ehrverletzende Äußerungen Dritter wiedergegeben werden. Als Grund für diese „Freistellung“ Googles gab der Senat an, dass für den durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres ersichtlich sei, dass bei einer Suchmaschine funktionsbedingt fremde Inhalte zusammengetragen würden, wobei sich die Tätigkeit in der Suche erschöpfe, so dass sich der Betreiber der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse regelmäßig nicht zu eigen mache wie etwa ein Presseorgan. Überdies stellte das Oberlandesgericht fest, dass die beanstandeten Suchergebnisse lediglich eine Meinungsäußerung enthalten hätten („XYZ vertreibt Schrottimmobilien“), von der sich der Suchmaschinenbetreiber ausreichend distanziert habe. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. die Pressefreiheit sei wichtiger, als der behauptete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Ausführlicher zu diesem Urteil ist der Kollege RA Jörg Heidrich, Justiziar des Heise Verlags, der auf dieses Urteil hinwies (hier).
- OLG Stuttgart: Keine Persönlichkeitsverletzung durch Ergebnis einer Suchmaschinenanfrageveröffentlicht am 16. März 2009
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 GGDas OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass die bei Eingabe einer aus mehreren Wörtern bestehenden Suchanfrage ausgeworfenen sog. „Snippets“ („Schnippseleien“) keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine wisse, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhten, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kämen. Auch wisse er, dass eine Suchmaschine die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasse, registriere und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeige. Mit dem Suchergebnis verbinde sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ („Snippets“) aufgeführt würden. (mehr …)
- Yahoo speichert Nutzerdaten aus Suchmaschinenanfragen weltweit nur noch 3 Monate, Microsoft eventuell 6 Monate und Google 9 Monateveröffentlicht am 18. Dezember 2008
Yahoo wird künftig weltweit seine Daten aus der Suchmaschinennutzung sowie aus den Seiten- und Anzeigenaufrufen nach drei Monaten anonymisieren, soweit dem nicht konkrete gesetzliche Regelungen widersprechen oder ein konkreter Verdacht vorläge, berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise). Google will seine Daten aus der Suchmaschinennutzung wenigstens 9 Monate aufbewahren, bevor sie anonymisiert werden, während Microsoft zu erkennen gegeben hatte, diese Datenspeicherung auf 6 Monate zu verkürzen, wenn Konkurrenten sich gleichermaßen verhalten würden, wie das Handelsblatt berichtete (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelsblatt).