Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Die Nichterhebung der Umsatzsteuer stellt keinen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 8. Januar 2016
OLG München, Urteil vom 15.05.2003, Az. 29 U 1703/03
§ 1 UWG a.F., § 2 Abs. 3 UWG, Art. 87 EG-Vertrag, Art. 88 EG-VertragDas OLG München hat entschieden, dass die Nichterhebung der Umsatzsteuer nicht wettbewerbswidrig ist, da das Umsatzsteuergesetz keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. (heute § 3a UWG) enthält. Auch seien die Beihilfevorschriften Art. 87 ff EG nebst einschlägigen Durchführungsverordnungen keine Marktverhaltensregelungen mit Schutzwirkung für Wettbewerber, da sie nicht einmal einen sekundären Marktbezug aufwiesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Technischer Dienstleister hat für ein Unternehmen erhobene Kundendaten (für einen Internet-Newsletter) bei Insolvenz herauszugebenveröffentlicht am 7. Januar 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, Az. I-6 U 241/11
§ 667 BGB, § 675 BGB, § 47 InsODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, das zur Erhebung von persönlichen Nutzerdaten über seine Website einen technischen Dienstleister einsetzt (hier: zum Newsletter-Versand), bei dessen Insolvenz von diesem bzw. dessen Insolvenzverwalter die Aussonderung und Herausgabe der Daten verlangen kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Oldenburg: Bei Beleidigungen im Internet (hier: Facebook) ist vor Erhebung der Klage grundsätzlich ein außergerichtliches Schiedsverfahren zu eröffnenveröffentlicht am 13. September 2012
LG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2012, Az. 5 T 529/12
§ 1 Abs. 1 NSchÄG, § 2 Nr. 4 NSchÄG, § 185 StGBDas LG Oldenburg hat entschieden, dass bei reinen Beleidigungen im Internet (hier: Facebook) vor Klageerhebung ein außergerichtliches Schiedsverfahren vor einer Schiedsstelle eingeleitet werden muss. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchÄG). Eine Ausnahme nach § 2 Nr. 4 NSchÄG mit der Folge einer direkten Klagemöglichkeit sei vorliegend nicht anzunehmen, da es sich bei Verunglimpfungen auf Facebook-Seiten nicht um Streitigkeiten über Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse handele. Die Kammer wies allerdings darauf hin, dass die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn sich zu der Ehrverletzung eine konkrete Drohung gegen die durch das Gewaltschutzgesetz geschützten Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit richte. Dies sei jedoch vorliegend noch nicht allein deshalb der Fall, weil der Beklagte dem Kläger über Facebook mitgeteilt habe „… ich wünsche dir und deiner Rasse den Tod“.
- FG Düsseldorf: Eine Klage kann auch per E-Mail erhoben werdenveröffentlicht am 1. Juli 2010
FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009, Az. 16 K 572/09 E
§§ 47 Abs. 1 Satz 1; 52a; 64 Abs. 1 FGO; ERVVODas FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klage im Wege der Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden kann, soweit dies innerhalb der Klagefrist erfolgt. Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit dem FG seien allesamt erfüllt. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG sei in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen“ (künftig ERVVO, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) eröffnet. Darüber hinaus entspreche die E-Mail auch den durch die ERVVO gesetzten Anforderungen. Hierzu gehöre nicht, dass der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)