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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 20.01.2016, Az. I ZB 102/14
    § 91a Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in einer Unterlassungsklage nicht notwendigerweise auf die Vergangenheit und dort bereits vollstreckte Ordnungsmaßnahmen zurückwirkt. Vorliegend war der Schuldnerin im Ausgangsverfahren verboten worden, verschreibungspflichtige Arzneimittel aus den Niederlanden nach Deutschland unter der Gewährung von Rabatten zu versenden. Dieses Verbot war mit mehreren Ordnungsgeldbeschlüssen, die auch vollstreckt wurden (insgesamt 600.000,00 EUR), durchgesetzt worden. Das Verfahren wurde seitens der Parteien für erledigt erklärt. Der Auffassung der Beklagten, dass aus diesem Grund die Ordnungsgeldbeschlüsse aufzuheben seien, teilte das Gericht jedoch nicht. Die Auslegung der Erledigungserklärungen ergebe, dass diese nicht rückwirkend gelten sollen, so dass die getroffenen Ordnungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
    § 91a ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der eine einstweilige Verfügung Beantragende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er eine vorgerichtlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgelehnt hat, obwohl diese tatsächlich die Wiederholungsgefahr für den etwaigen Wettbewerbsverstoß beseitigt hat und der Abgemahnte sodann in der mündlichen Verhandlung zur einstweiligen Verfügung seine Unterlassungserklärung erneuert und das Unterlassungsbegehren damit insgesamt Erledigung findet. In diesem Fall entspreche es im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht der Billigkeit, den Beklagten mit den Verfahrenskosten oder einem Teil hiervon zu belasten, und zwar unabhängig davon, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
    § 91a ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beendigung eines Eilverfahrens wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Abgabe einer Unterlassungserklärung des Beklagten die Kosten grundsätzlich diesem aufzuerlegen wären. Im vorliegenden Fall entspräche dieses Vorgehen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Billigkeit, da der Beklagte bereits vor Eröffnung des Eilverfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, welche der Kläger jedoch nicht anerkannte. Diese sei jedoch ausreichend gewesen und habe bereits zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt. Deshalb erscheine die Belastung des Beklagten mit den Verfahrenskosten hier unbillig. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Beschluss vom 30.07.2012, Az. 4 O 111/12
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das LG Essen hat entschieden, dass bei einer Überschneidung der Abgabe einer Unterlassungserklärung des Schuldners und der Erhebung einer Unterlassungsklage durch die Gläubigerin hinsichtlich der Kostenfrage für die Klage entscheidend ist, wann die Klage auf den Postweg gebracht wurde. Der Klägerin war am 27.04.2012 eine Unterlassungserklärung zugegangen. Sie habe jedoch nach eigener Behauptung bereits am 26.04.2012 die Klage an das Gericht losgeschickt. Nach Auffassung des Gerichts hätte im letzteren Fall der Beklagte die Kosten zu tragen gehabt, da er die Erklärung auch rechtzeitig hätte abgeben können. Sei die Klage hingegen noch nicht auf dem Postweg gewesen, hätte die Klägerin die Kosten tragen müssen, da das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Da dieser Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, hat das Gericht nach Erledigungserklärung die Kosten salomonisch geteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Januar 2013

    OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2012, Az. 3 W 72/12
    § 91 a ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass im Falle einer verspäteten Erledigungserklärung die durch die Verspätung entstandenen Kosten durch den Verspäteten zu tragen sind. Vorliegend hatte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, auf welche der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgab, welche die Wiederholungsgefahr beseitigte. Der Antragsteller erklärte die Angelegenheit jedoch erst dann für erledigt, als der Antragsgegner Widerspruch einlegte. Die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten habe der Antragsteller zu tragen, da er die Erledigung ohne Not auch früher hätte erklärten können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Juni 2012

    Rechtsanwaltl Dr. Ole DammLG Freiburg, Beschluss vom 07.05.2012, Az. 12 O 39/12
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass auf die Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung § 269 Abs. 3 ZPO Anwendung findet, auch wenn das erledigende Ereignis erst nach dem Eingang des Antrags bei Gericht stattfand oder dies nicht mehr vollständig aufklärbar ist. Die Kosten seien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu bestimmen. Vorliegend war nur einem Teil des Antrages stattgegeben worden, über den weiteren sollte in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Nach Abgabe einer vollumfassenden Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner seien die Kosten gegeneinander aufzuheben gewesen, da das Gericht die nach seiner Auffassung begründeten und unbegründeten Ansprüche für gleichgewichtig halte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2011, Az. 3 W 90/10
    §§
    91 a, 927 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass, wenn der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung vor Zustellung derselben eine Unterlassungserklärung abgibt, er später keine Aufhebung der Verfügung beantragen kann. Der Antragsteller habe die Angelegenheit nach Erhalt der Unterlassungserklärung für erledigt erklärt und auf die Zustellung der Verfügung verzichtet. Damit seien die Interessen des Antragsgegners ausreichend gewahrt. Für einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestehe demnach kein Rechtsschutzbedürfnis. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2008, Az. I-20 W 96/08
    §§ 3 ZPO, 68 GKG

    Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über die angemessene Wertfestsetzung im Falle einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel zu befinden, die in einem Hauptsacheverfahren verhandelt wurde. Streitgegenständlich war eine Klausel, nach der sich der Verwender den Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung gegenüber dem Kunden vorbehielt. Das Oberlandesgericht hielt den Streitwert von 7.500,00 EUR für angemessen. (mehr …)

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