Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Ein Urteil im Berufungsverfahren, das die erstinstanzliche einstweilige Verfügung erheblich abändert, muss erneut zugestellt werdenveröffentlicht am 11. Mai 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 7 W 49/15
§ 922 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Urteil, welches eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, im Parteibetrieb zugestellt werden muss, um die Vollziehungsfrist zu wahren, wenn es gegenüber der einstweiligen Verfügung eine wesentliche Änderung aufweist (hier: Änderung des Tenors). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zur Notwendigkeit einer erneuten Zustellung, wenn eine einstweilige Verfügung nach Widerspruch inhaltlich geändert oder erweitert wirdveröffentlicht am 30. August 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10
§ 929 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilie Verfügung erneut im Parteibetrieb zuzustellen ist, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Werde etwa nachträglich eine Sicherheitsleistung angeordnet, müsse die Eilmaßnahme wegen dieser inhaltlichen Änderung deshalb nach herrschender Meinung erneut vollzogen werden. Eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung brauche aber dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben werde, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG München: Das die einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigende Urteil muss nicht erneut zugestellt werdenveröffentlicht am 6. Dezember 2010
OLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
§ 929 Abs. 2 ZPODas OLG München hat entschieden, dass ein Urteil, welches nach eingelegtem Widerspruch eine einstweilige Verfügung bestätigt, nicht erneut im Parteibetrieb zugestellt werden muß. Eine erneute Vollziehung müsse nur dann erfolgen, wenn die Beschlussverfügung durch das im Widerspruchsverfahren ergangene Urteil erweitert, inhaltlich geändert oder wesentlich neu gefasst werde. Werde sie hingegen lediglich (marginal) eingeschränkt, löse ein solches Minus gegenüber der vollzogenen Entscheidung (die einstweilige Verfügung war im Parteibetrieb zugestellt worden) keine Notwendigkeit einer erneuten Vollziehung aus. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194 und des OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 152.