Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bochum: Auch bei zweiter Abmahnung, nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, kann die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bestimmt werdenveröffentlicht am 3. März 2012
LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 101/10 – rechtskräftig
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass auch bei einer erneuten Abmahnung, die nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ausgesprochen wird, die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bestimmt werden kann. Es hielt die Ablehnung einer derart aufgemachten Unterlassungserklärung sogar für rechtsmissbräuchlich. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung (OLG Hamm, Az. I-4 U 145/10) wurde vom Berufungskläger auf Anraten des Senats unter dem 03.12.2010 zurückgenommen. Zitat: (mehr …)