Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bremen: Werbung als „Erster“ muss keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung sein / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 22. Dezember 2010
LG Bremen, Urteil vom 27.05.2010, Az. 12 O 500/09
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas LG Bremen hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters als „Erster“ keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung ist, wenn diese Werbung sich auf einen konkret dargestellen Preisvergleich bezieht, der diesem Slogan zuzuordnen ist. Die Beklagte hatte in ihrer Werbung als „Erster“ einen Preisvergleich gegenüber 5 namentlich aufgeführten Konkurrenten durchgeführt, wo ihr Angebot am günstigsten abschnitt. Das Gericht stellte auf das allgemeine Verständnis der Verbraucher ab. In einer mit „Erster“ betitelten Werbeanzeige, die zunächst einmal vieldeutig sei, erwarte der Verbraucher Aufklärung vom nachfolgenden Werbetext. Vorliegend sei deutlich geworden, dass sich „Erster“ nur auf den nachfolgenden Preisvergleich beziehen könne. Dieser sei zutreffend dargestellt gewesen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei CMS Hasche Sigle. Zum Volltext der Entscheidung:
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