IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2011

    EuGH, Beschluss vom 16.05.2011, Az. C-429/10 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) wegen einer Markenanmeldung nicht darauf gestützt werden kann, dass das HABM angeblich die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke fehlerhaft beurteilt hätte. Das Gericht erläuterte dazu: [Es] ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel […] auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist nämlich allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. C-308/10 P
    Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Verfahren über Gemeinschaftsmarken ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, wenn es um die Berücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen in einem Widerspruchsverfahren geht. Eine solche Berücksichtigung könne durch das HABM insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelange, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein könnten und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiteten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstünden. Andererseits sei es jedoch ebenso legitim, wenn das HABM zu der Auffassung gelange, dass die verspätet eingereichten Unterlagen von keiner Relevanz für das Widerspruchsverfahren seien und diese – auch wenn eine Entscheidung erst erhebliche Zeit nach Einreichung der letzten Unterlagen erfolge – als nicht berücksichtigungsfähig eingestuft würden.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. C-180/06
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der eine Gewinnbenachrichtigung erhält, berechtigt sein kann, den angeblichen Gewinn auch gerichtlich einzufordern. Dies sei dann der Fall, wenn die Gesellschaft, die die Gewinnbenachrichtigung versandt hat, beim Verbraucher den Eindruck erweckt habe, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche, ohne dass der Erhalt des Preises von einer Warenbestellung abhänge und der Verkäufer sich rechtlich gebunden habe, den Preis auszuzahlen. Sei letzteres nicht der Fall, müsse der Verbraucher tatsächlich eine Bestellung aufgegeben haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. C-65/09 und C-87/09
    Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG
    (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)

    Der EuGH hat in zwei verbundenen Verfahren entschieden, dass der Verkäufer im Falle eines Mangels einer Kaufsache bei Austausch auch die Kosten für den Aus- und Einbau übernehmen muss – auch wenn dies ursprünglich nicht Vertragsbestandteil sei. Sei der Mangel der Kaufsache erst nach dem bestimmungsgemäßen Einbau (z.B. Verlegen von Fliesen, Montage einer Spülmaschine) zu Tage getreten, müssten bei Austausch die Kosten, die für den Ausbau und Neueinbau anfielen, ebenfalls ersetzt werden. Das Gericht führte aus:In einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es demnach gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerlegen, da diese Zusatzkosten zum einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, und zum anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Auf eine Unverhältnismäßigkeit könne der Verkäufer sich dabei nicht berufen. Diese gelte nur im Verhältnis der beiden Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), so dass bei Unverhältnismäßigkeit der einen Möglichkeit die andere gewählt werden könne. Bei nur einer möglichen Art der Nacherfüllung komme eine Unverhältnismäßigkeit jedoch nicht in Betracht. Die finanziellen Interessen des Verkäufers seien durch die Möglichkeiten des Rückgriffs auf einen Vorverkäufer oder den Hersteller der mangelhaften Sache ausreichend geschützt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2011

    EuGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. C?52/10
    Art. 1 lit d. 89/552 EU-RL

    Der EuGH hat entschieden, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung auch dann vorliegen kann, wenn für die fragliche Werbung kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gezahlt worden ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2011

    EuGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. C-92/10 P
    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, das die Wort-/Bildmarke „BEST BUY“ nicht eintragungsfähig ist, da sie lediglich als Werbeslogan bzw. als Aussage über das Preis-Leistungs-Verhältnis verstanden wird. Eine Unterscheidungskraft besitze weder das Zeichen insgesamt noch die einzelnen Bestandteile. Deswegen könne darin kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen gesehen werden. Daran ändere auch die grafische Gestaltung der Wortfolge nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Schlussanträge vom 31.03.2011, Az. C-190/10
    Art. 27 EGVO 40/1994

    Der Generalanwalt vertritt in vorliegendem Verfahren die Auffassung, dass es bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für die Priorität derselbigen nur auf den Tag der Anmeldung ankommt, jedoch nicht auf die genaue Stunde/Minute der Anmeldung. Diese könne nach gegenwärtigem Stand des Unionsrechts nicht berücksichtigt werden. Der Generalanwalt führt aus, dass die Stunde und die Minute bei der Bestimmung des Zeitrangs einer Marke im Sinne des Art. 27 der Verordnung Nr. 40/94 erst dann berücksichtigt werden könnten, wenn es in der gesamten Union ein einheitliches System von Verwaltungsverfahren für die elektronische Anmeldung sowohl von Gemeinschaftsmarken als auch von nationalen Marken gäbe. Dies würde zudem die Anwendung der Weltzeit und damit die vollständige Harmonisierung der gesetzlichen Zeit der europäischen Staaten voraussetzen. Die Einführung eines solchen Systems müsse im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eindeutig geregelt werden und könne sich nicht aus der Rechtsprechung ergeben.  Die Koexistenz zweier gleichzeitiger Eintragungen identischer Marken stelle demnach ein bekanntes und bisweilen unvermeidliches Phänomen in der Europäischen Union dar. Hierbei handele es sich um eine unvollkommene Situation, die auf den multinationalen und mannigfaltigen Charakter der Markenschutzsysteme sowie auf die Vielfalt der Unternehmen, die Inhaber von Marken sind, zurückzuführen sei. In einem solchem Fall bestehe nur die Möglichkeit, dass die Markeninhaber auf eine Koexistenzvereinbarung zurückgriffen.

  • veröffentlicht am 15. April 2011

    Generalanwalt Cruz Villalón, Schlussanträge vom 14.04.2011, Az. C-70/10

    Der EuGH hat in obiger Angelegenheit folgende Pressemitteilung (Nr. 37/11) veröffentlicht: „Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verletzt eine Anordnung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten, zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Nachrichten einzurichten, grundsätzlich die Grundrechte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 133/08
    Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL

    Das BPatG hat entschieden, die Frage, ob beschreibende Buchstabenfolgen eintragungsfähig sind, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unter der streitigen Markenart sind Abkürzungen zu verstehen, die sich aus den Anfangsbuchstaben einer rein beschreibenden Wortfolge zusammen setzen und gemeinsam mit der beschreibenden Wortfolge die Wortmarke bilden (im vorliegenden Fall „Multi Markets Fund MMF“ für Versicherungsdienstleistungen). Der Senat des BPatG ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die die Merkmale der Dienstleistung bezeichneten. Zwar sei eine Marke hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit immer in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nicht auf die einzelnen Bestandteile abzustellen. Jedoch könne die Zusammenfügung von „Multi Markets Fund“ und „MMF“ dazu führen, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die vorangehende Wortfolge dahingehend zu einem Verständnis des zweiten Markenbestandteils „MMF“ gelange, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der Wortfolge „Multi Markets Fund“ begreife und ihr infolgedessen ebenfalls eine beschreibende Bedeutung beimesse. Damit wäre das Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1c) MarkenRL, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.

  • veröffentlicht am 19. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Beschluss vom 15.12.2010, Az. C-156/10 P
    Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Im behandelten Fall gab der Rechtsmittelführer an, dass bei der Beurteilung einer Markenähnlichkeit mit einer älteren Marke bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) diese fehlerhaft gewürdigt hätte. Der Rechtsmittelführer versuchte im Rechtsmittelverfahren aufzuzeigen, dass der Durchschnittsverbraucher die betroffenen Marken anders wahrnehme als in der streitigen Entscheidung und im angefochtenen Urteil festgestellt. Die Beurteilung der visuellen und klanglichen Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers stelle jedoch in der vorliegenden Rechtssache eindeutig eine Tatsachenwürdigung dar, die in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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