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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10
    § 649 S. 1, S. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, das ein sog. Internet-System-Vertrag, der auf eine Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen wird, als Werkvertrag zu behandeln ist (vgl. bereits hier) und im Übrigen normal gekündigt werden kann. Ein solches „ordentliches Kündigungsrecht“ kann nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters ausgeschlossen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Auftragsgeber (Kunden) das Recht zur außerordentlichen Kündigung vorbehalten bleibt. (Ähnliche Internet-System-Verträge, wie der der hier behandelten Art, schließt auch die Firma Euroweb Internet GmbH ab, wenngleich unklar ist, ob diese Firma auch Klägerin dieses Verfahrens war). Allerdings steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf anteilige Zahlung seiner vertraglichen Kosten zu, wobei der Senat im vorliegenden Fall davon ausging, dass die wesentlichen Kosten des Internet-System-Vertrags zu Anfang des Vertrages zustande kämen, so dass eine lineare Berechnung von Raten verfehlt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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