Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Pfaffenhofen: Inhalt eines eBay-Angebots wird beim Autokauf außerhalb der Plattform trotz Verweis nicht Vertragsbestandteilveröffentlicht am 19. Februar 2015
AG Pfaffenhofen, Urteil vom 10.12.2014, Az. 1 C 1030/14
§ 442 Abs. 1 BGBDas AG Pfaffenhofen hat entschieden, dass bei einem Autokauf, bei dem das Verkaufsobjekt zwar über eBay angeboten wurde, der Verkauf jedoch außerhalb der Internetplattform abgewickelt wurde, der Inhalt des eBay-Angebots nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Lasse sich der Käufer während der Vertragsverhandlungen das Serviceheft des Fahrzeugs nicht vorlegen und erkenne deshalb nicht den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs, liege seinerseits grobe Fahrlässigkeit vor, so dass er Mängelrechte, insbesondere Minderung, nicht geltend machen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Nur eine Vertragsstrafe bei Nichtlöschung von urheberrechtsverletzenden Fotos in 11 Auktionen?veröffentlicht am 17. September 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.07.2013, Az. 11 U 28/12
§ 97 Abs. 1 UrhG; § 522 Abs. 2 ZPO, § 524 Abs. 4 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für einen Unterlassungsschuldner, der sich strafbewehrt verpflichtet hat, 11 Fotos des Gläubigers nicht mehr zu verwenden, nur eine Vertragsstrafe anfällt, wenn die Fotos in 11 abgelaufenen Auktionen weiterhin sichtbar sind. Dies sei jedenfalls vorliegend der Fall, weil dem Schuldner aus Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, dass die streitgegenständlichen Fotos auch nach Beendigung der Auktionen weiterhin im Internet öffentlich sichtbar seien. Unterlassen habe er jedoch nur einen Willensentschluss (Auftrag zum Entfernen der Angebote), der als Handlungseinheit zu werten sei und deshalb nur den einmaligen Anfall einer Vertragsstrafe auslöse. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: 14.000 Euro Ordnungsgeld für das Weiterbetreiben einer Abo-Falle trotz Unterlassungsurteilveröffentlicht am 11. Oktober 2012
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 2-03 O 556/09
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG Frankfurt hat entschieden, dass das weitere Betreiben einer Abo-Falle im Internet trotz Untersagung durch Urteil ein empfindliches Ordnungsgeld nach sich zieht. Vorliegend hatte die Beklagte die AGB-Klausel „Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen“ trotz entgegenstehendem Urteil weiter auf ihrer Internetseite verwendet. Zudem wurden in 6 Fällen Zahlungsaufforderungen an Vertragspartner verschickt, welche unter der Berufung auf die genannte AGB-Klausel zur Zahlung des Jahresbeitrags im Voraus für die Nutzung einer Datenbank aufgefordert wurden, obwohl hierauf kein Anspruch bestand. Das Gericht bescheinigte dem Geschäftsführer der Beklagten grobe Fahrlässigkeit – der Nachweis des Vorsatzes gelang nicht – und setzte 5.000 EUR Ordnungsgeld für die weiter im Internet abrufbaren AGB und jeweils 1.500 EUR für jede Zahlungsaufforderung fest. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Auch leichte Fahrlässigkeit bei Begehung einer Urheberrechtsverletzung begründet einen Anspruch auf Schadensersatzveröffentlicht am 6. August 2009
BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass bei einem Urheberrechtsverstoß bereits sehr leichte Fahrlässigkeit zum Entstehen eines Anspruches auf Schadensersatz des Berechtigten führen kann und dass gerade bei urheberrechtlichen Fragen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen. Im Streitfall hatte ein Softwarehersteller zwei Versionen eines Programmes vertrieben: eine kostenpflichtige Vollversion, die mit Lizenzschlüssel an die Erwerber übergeben wurde, und eine „Lightversion“, die kostenlos zum Download über das Internet angeboten wurde. Der Verletzer, ein Universitätsprofessor, der Probleme mit der Lightversion auf seinem Rechner hatte, erhielt von einem Studenten die Vollversion, die allerdings nur dazu bestimmt war, die Funktionalität der Lightversion wieder herzustellen. Ohne Wissen des Professors war in der von dem Studenten installierten Version jedoch der Lizenzschlüssel in Form einer Datei enthalten, so dass er nunmehr unerkannt die Vollversion nutzte. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Professor das auf seinem Rechner vorhandene Programm über den Universitätsserver zum Download an, ohne Kenntnis, dass es sich um die Vollversion handelte. Der Softwarehersteller machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, die der BGH ihm zusprach.
- OLG Hamm: Wer sich gutgläubig auf die Urheberrechte des Vertragspartners verlässt, kann fahrlässig handeln / Zum Wirtschaftsprüfervorbehalt im Urheberrechtveröffentlicht am 3. August 2009
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008, Az. 4 U 25/08
§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG; § 242 BGBDas OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass fremde Videoaufnahmen nicht mit dem Argument genutzt werden können, man habe an die Berechtigung der Person, von welcher man die Aufnahme erhalten habe, geglaubt. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie sich nicht mit gehöriger Sorgfalt danach erkundigt habe, ob die Person, von der sie glaubte, Rechte herzuleiten, selbst im Besitz solcher Verwertungsrechte gewesen sei. Grundsätzlich würden im Urheberrecht, ebenso wie im Wettbewerbsrecht, an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (BGH GRUR 2002, 248, 252 – Spiegel CD-Rom). Der Handelnde müsse alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überprüfen (Vinck, in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 81 Rn 37). Fahrlässig sei daher bereits das Nichteinholen näherer Informationen über die Rechtekette, die Grundlage einer Lizenzberechtigung des Verletzers sein solle (Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 97 Rn 57). Dass die Beklagte solche Nachprüfungen angestellt habe, werde nicht behauptet. (mehr …)