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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-20 U 89/09
    §§ 4 Nr. 7, Nr. 8; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG, § 34 Abs. 1, 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG

    Die Antragstellerin griff im vorliegenden Verfahren eine Äußerung der Antragsgegnerin aus deren E-Mail vom 16.12.2008 an, die an einen Kunden der Antragsgegnerin gerichtet war, mit dem auch die Antragstellerin in Verhandlungen stand. Sie lautete: „Hier hat der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber … abhängig gemacht“. Das OLG Düsseldorf hielt diese (bedingt) falsche Rechtsansicht jedoch nicht für eine falsche Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG), nicht für eine Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers und auch nicht für eine Irreführung über die rechtlichen Befugnisse der Antragstellerin 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG). (mehr …)

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