IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 15.03.2011, Az. T-50/09
    Regel 80 Abs. 2 EU-VO Nr. 2868/95

    Das Europäische Gericht Erster Instanz hat entschieden, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bei einer unvollständigen Fax-Sendung eines Markeninhabers nicht immer gehalten ist, diesen auf die Unvollständigkeit hinzuweisen. Die Faxmitteilung hatte mit den Worten begonnen „Wir möchten die folgenden Beweisstücke vorlegen …“ aber keines der fraglichen Beweisstücke enthalten. Damit sei die Faxmitteilung aber noch nicht unvollständig im Sinne von Regel 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95. Der Wortlaut dieser Regel lautet: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2010

    OLG München, Beschluss vom 27.09.2010, Az. 11 W 1894/10
    § 101 Abs. 9 UrhG; § 128 e KostO

    Im Rahmen einer Entscheidung über die Kosten eines Antrags auf Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (Auskunft über Verkehrsdaten) hat das OLG München in einem Nebensatz eine unseres Erachtens nach bemerkenswerte Feststellung getroffen. Zitat: „Wie die dem Senat derzeit vorliegenden 13 Beschwerdeverfahren anschaulich gezeigt haben, ist die Feststellung der Anzahl der unterschiedlichen Hashwerte in der Praxis sehr aufwändig und mit einer hohen Fehlerquote behaftet. So musste das Landgericht in vier Fällen auf die Erinnerungen der Antragsteller hin die Zahl der maßgeblichen Hashwerte teilweise erheblich korrigieren. In einem Fall verminderten sich die eingeforderten Gerichtsgebühren dadurch von 9.800,00 EUR auf 2.600,00 EUR.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 44/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass nicht jede Irreführung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Beklagte hatte in einem Werbeprospekt eine Geschirrspülmaschine zu einem Sonderpreis angeboten. Die daneben abgedruckte Beschreibung bezog sich allerdings auf eine andere Maschine desselben Herstellers. Bei der abgebildeten Geschirrspülmaschine handelte es sich jedoch um ein höherwertigeres Gerät. Die Klägerin begehrte Untelassung. Das Gericht nahm in dieser Konstellation zwar eine irreführende Werbung an, erachtete die Relevanz für den wettbewerblichen Verkehr aber als nicht gegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise würden erwarten, dass Abbildung und Beschreibung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, liege eine Irreführung vor. Diese wirke sich allerdings nicht aus. Die Verbraucher würden nach Wahrnehmung der Werbung erwarten, eine Maschine mit einer bestimmten Ausstattung – die in der Beschreibung erläutert wird – zu dem angegebenen Preis zu kaufen. Die äußere Erscheinung der Maschine habe darauf keinen Einfluss, da beide Ausstattungsvarianten nahezu gleich aussähen. Damit habe die Abbildung nicht maßgeblich zur Kaufentscheidung beigetragen.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Holger Bleich hat in der Zeitschrift c’t (Heft 5 aus 2010, S. 50 – 51) unlängst einen  aufschlussreichen Artikel zum fragwürdigen Beweiswert eines Gutachtens veröffentlicht, das die Kanzlei Nümann + Lang im Bereich Filesharing-Abmahnung einsetzt. Nach Bleich soll das Gutachten den abmahnenden Rechtsanwälten dazu dienen, die fehlerfreie Funktionsweise der Software ePAC zu unterlegen, welche wiederum zur Ermittlung von illegal handelnden Filesharern eingesetzt wird. Der aufschlussreiche Artikel enthält Ausführungen dazu, dass dieses Gutachten möglicherweise gar nicht geeignet sei, eben diese Fehlerfreiheit zu beweisen. So sei der Gutachter, der die Software geprüft habe, kein öffentlich bestellter und vereidigter IT-Sachverständiger, wie dies Nümann + Lang jedoch in einer großen Anzahl Abmahnungen behauptet habe. Das Gutachten selbst stelle darüber hinaus auch keinen Beweis für die Funktionsfähigkeit der Ermittlungssoftware dar. Die in dem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen seien weder technisch gerechtfertigt noch logisch nachvollziehbar.

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  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, Az. 4 U 145/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 d BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Onlinehändler, der seine Angebote über eine von einem Dritten betriebene Verkaufsplattform vertreibt, technische Fehler des Plattformbetreibers nicht zugerechnet werden können, da der Betreiber nicht als Beauftragter des Händlers anzusehen ist. Jedoch sei der Anbieter verpflichtet, bei Entdeckung von technischen Pannen unverzüglich für deren Entfernung zu sorgen. Auf der anderen Seite hafte der Plattformbetreiber jedoch auch nicht für Wettbewerbsverstöße der einzelnen Anbieter. Er sei im Verhältnis zu Dritten wie ein Vermieter des Anbieters anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin unstreitig in mehreren Angeboten zwei widersprechende Widerrufsbelehrungen abgebildet. Eine Belehrung war korrekt, die andere, die in einem dafür vorgesehenen Textfeld abgedruckt war, enthielt inhaltliche Fehler und war zudem im gesamten Text mit so genannten Steuerzeichen durchsetzt, die eine Lesbarkeit extrem erschwerten.

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  • veröffentlicht am 14. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem das fehlerhafte Impressum zu den Abmahnungsklassikern gehört und mit Inkrafttreten des neuen UWG seit dem 31.12.2008 auch nicht mehr als Bagatelle gilt, scheinen einige regionale Regierungen mobil zu machen, so auch, dem Vernehmen nach, die Regierung Mittelfranken. Denn telemedicus meldet, dass zumindest ein Fall bekannt sei, in dem die Regierung Mittelfranken als zuständige Aufsichtsbehörde gegen Impressumsverstöße eines Onlineshops vorgegangen sei, konkret, weil statt einer E-Mail-Adresse ein Kontaktformular vorgehalten wurde, und 2008 bereits eine „höhere zweistellige Zahl“ von Impressumsverstößen verfolgt worden sei. Dabei seien auch private Betreiber verfolgt worden. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe nach eigenem Bekunden 2008 ebenfalls zahlreiche Verfahren dieser Art durchgeführt (JavaScript-Link: Telemedicus).

  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 02.06.2004, Az. VIII ZR 329/03
    §§ 437, 476 BGB

    Der BGH hat in diesem grundlegenden Urteil entschieden, dass der Käufer einer Ware, nachdem er diese angenommen hat, die etwaige Mangelhaftigkeit der Ware bzw. der hierfür sprechenden tatsächlichen Umstände beweisen muss. Soweit die Vorschrift des § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehre, betreffe das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliege. Die Vorschrift setze vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel im Gesetzessinne voraus und enthalte eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Insoweit stützte sich der Senat auf Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 14/6040 S. 245). (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer weit verbreitete Glaube, mit Marketing- und Werbeaktivitäten über soziale Netwerke könne man erhebliche Kosten einsparen und gleichzeitig eine große Kundenzahl auf das eigene Unternehmen aufmerksam machen, stößt auf massive Kritik. Im Themenblog  findet sich der Hinweis: „Ein Unternehmensaccount, wie z.B. eine Facebook-Fanpage oder ein Twitter-Account, ’nährt‘ sich nicht von alleine. Es braucht Fans, Enthusiasten, die mitmachen. Wer bei Twitter beispielsweise nur Werbebotschaften und Newsletter-Inhalte abfeuert, hat in der Community bereits verloren. Ein ausgeprägterer Dialog-Charakter ist wichtig auf allen Kanälen des Social Webs.“ (JavaScript-Link: Kritik).

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Eine interessante Studie der Experian/QAS, obschon aus dem Jahr 2007, weist darauf hin, dass Unternehmen mit Kundendaten falsch umgehen. Diese Fehler dürften auch heute noch begangen werden. 88 % der befragten 400 Unternehmen waren die Höhe der Kosten unbekannt, die Rückläufer bei einem Mailing verursachten; die Anzahl der Rückläufer werde oft nicht erfasst. Unternehmen hätten die Aufnahme von Adressinformationen nicht standardisiert, so dass unvollständige und uneinheitliche Datensätze entstünden. Weltweit nähmen 34 % der Unternehmen keinerlei Abgleich ihrer Datenbanken mit Mailschutzlisten vor (JavaScript-Link: Studie).

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUm die Bekanntheit eines Unternehmens im Internet zu steigern und höhere Besucherzahlen auf die Webseite zu locken, erfreut sich das Suchmaschinenmarketing (kurz: SEO) großer Beliebtheit. Damit Betriebe ihre Investionen richtig platzieren, hat die Abakus Internet Marketing die 10 größten Mythen des SEO entlarvt. Beispielsweise wird mit Vorurteilen wie „grafische Links sollten nicht verwendet werden“  oder „die Keyword-Dichte sollte im oberen Teil eines Textes besonders hoch sein“ aufgeräumt. Warum dies so ist und weitere Tipps finden Sie  hier (JavaScript-Link: Abacus).

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