Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Aufnahme und Wiedergabe von Fernsehsendung auf Internet-Videorecordern verstößt gegen das Urheberrechtveröffentlicht am 9. Juni 2009
BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06
§ 87 Abs. 1 UrhG
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Anbieter eines sog. „internetbasierten“ Videorecorders (hier: Shift.tv) gegen geltendes Urheberrecht verstößt (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Die Klägerin strahlte das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfing über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten konnten aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese wurden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelte es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen war. Der Kunde konnte die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen. (mehr …) - Private Fernsehsender untersagen die Verwertung ihrer Programminformationenveröffentlicht am 4. Juni 2009
Dem Vernehmen nach haben die großen TV-Sender ProSiebenSat.1 Media AG und die RTL-Gruppe dem Online-Programmführer tvtv.de den Kampf angesagt und diesem die Nutzung ihrer ausführlichen Programminformationen und -bilder untersagt (JavaScript-Link: heise). tvtv.de ist auf vielen Endgeräten vorinstalliert, bietet den Nutzern aber zur Zeit nur rudimentäre Kurzinformationen bzw. einen Hinweis darauf, dass ihnen die Nutzung von Bildern und Texten untersagt wurde. (mehr …)
- BGH: Zu der Gestaltung von Aufklärungshinweisen in der TV-Werbungveröffentlicht am 13. März 2009
BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06
§§ 3, 5 UWG, § 3 HWG, §§ 11a, 25 AMG, Art. 7 Abs. 1 und 3 UGP-RLDer BGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Fernsehwerbung ein lediglich schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich ist, weil er von den nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, seien alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof verwies insoweit auf § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts- praktiken. Fernsehwerbung bestehe, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei, grundsätzlich aus Bild und Ton, so dass dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden könnten. Das oberste Zivilgericht wies danach folgerichtig darauf hin, dass der Unterlassungsantrag der Klägerin zu weit gefasst sei und insoweit zurückzuweisen sei, da er auch Fernsehwerbung erfasse, bei der eine Irreführungsgefahr durch hinreichend erkennbare, nur eingeblendete Hinweise ausgeräumt sei. In dem streitgegenständlichen TV-Werbespot war unter dem großgeschriebenen Text „nur 1 Woche Behandlung“ in Kleinschrift der Hinweis eingeblendet „bei Fußpilz zwischen den Zehen“. Die Klägerin war der Auffassung, dies sei irreführend, weil die eher beiläufige Einblendung nicht auffalle und außerdem derjenige Fernsehteilnehmer, der nur zuhöre, die Einschränkung nicht lesen könne.
- Studie: Teleshopping wird immer beliebterveröffentlicht am 18. Februar 2009
Exciting Commerce vermeldet steigende Umsatzzahlen im Bereich Teleshopping. Einer der führenden Shoppingsender, 1-2-3.tv, habe seinen Umsatz im Jahr 2008 von 77,6 auf 87,8 Mio. EUR gesteigert. Der Sender QVC habe 2007 zwar einen Umsatzeinbruch erlitten, sei jedoch 2008 wieder einstellig gewachsen. Hier werden Quartalszahlen in der 9. KW erwartet. Die Umsätze des Shoppingsenders HSE24 seien derzeit noch unklar. Unter anderem wird von einem Nettoumsatz von 320 Mio. EUR ausgegangen. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Exciting Commerce).