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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Das OLG Brandenburg hatte zuvor noch argumentiert, dass Eigentumsrecht der Stiftung beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Fotografie der Sache und die Verwertung von Fotografien würden keinen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen. Das Verwertungsrecht stehe daher dem Urheber der Fotografie zu. Dem trat der Senat unter HInweis auf zwei eigene Entscheidungen entgegen (vgl. Az. Urteil vom 20.09.1974, I ZR 99/73 – Schloss Tegel; Urteil vom 09.03.1993, Az. I ZR 54/87 – Friesenhaus). Als Folge des Eigentumsrechts könne der Grundstückseigentümer oder -verwalter Fotoaufnahmen untersagen, wenn sie auf seinem Grundstück aufgenommen würden, allerdings nicht, wenn dies außerhalb seines Grundstücks geschehe. Dabei habe die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben, den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich zu machen. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regele, ergibt sich lediglich, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sein und kein Eintrittsgeld erhoben werde.

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