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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 4b O 58/15
    § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG, § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für eine Gebrauchsmusterverletzung (hier: bzgl. kugelförmiger WC-Steine) ausreichen kann, wenn die angegriffenen Ausführungsformen die beanspruchte Zusammensetzung aufweisen. Eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren könne erlassen werden, wenn die Einwände des Verletzers gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters sich bereits bei summarischer Prüfung als haltlos erweisen. Auch bei bereits eingereichtem Löschungsantrag seien die Einwände zu prüfen und das Verletzungsgericht könne die Haltlosigkeit feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. November 2015

    BPatG, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 35 W (pat) 10/15
    § 8 Abs. 1 GebrMG, § 4 Abs. 4 GebrMG; § 4 Abs. 4 Nr. 5 GebrMV, § 7 Abs. 6 GebrMV

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung zu Recht zurückzuweisen ist, wenn die beigefügten Zeichnungen nicht den Anforderungen der Gebrauchsmusterverordnung (schwarze Linien, klar und konturenscharf, keine Erläuterungen) entsprechen. Bleistiftzeichnungen mit Anmerkungen seien zu Recht als  nicht ausreichend erachtet worden. Werde dem Anmelder die Rüge der Anmeldung sowie der zurückweisende Beschluss jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt, könne die Korrektur der Zeichnungen noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Die Beschwerdegebühr wurde dem Anmelder im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen erstattet. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. November 2015

    BPatG, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 35 W (pat) 421/13
    § 12a GebrMG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt ist, welche durch die Beschreibung und die Zeichnung auszulegen sind (vgl. § 12a GebrMG). Jedoch erlaubt dies regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Schutzanspruchs (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 07.09.2004, Az. X ZR 255/01 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 11.08.2015, Az. X ZR 83/13
    Art. 87 Abs. 1 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass ein europäisches Patent die Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen kann, soweit dieselbe Erfindung betroffen ist. Dies ergebe sich aus der Prüfung der gesamten Anmeldeunterlagen. In der Folge sei dann die Gebrauchsmusteranmeldung bzw. -eintragung nicht als vorbekannter Stand der Technik anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. September 2015

    BPatG, Beschluss vom 17.06.2014, Az. 35 W (pat) 25/13
    § 1 Nr. 2 ERVDPMAV, § 2 Nr. 5 ERVDPMAV, § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostG

    Das BPatG hat entschieden, dass derjenige, der ein Gebrauchsmuster in Papierform anmeldet gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostG die dafür entstehende volle Gebühr zu entrichten hat und nicht etwa Anspruch auf eine Ermäßigung für eine (hypothetische) elektronische Anmeldung hat, weil die dafür notwendige Software nur für das Betriebssystem Microsoft Windows zur Verfügung steht. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2015, AZ. X ZB 8/14, hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 16. September 2015

    BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14
    § 9 PatKostG, § 11 Abs. 3 PatKostG

    Der BGH hat entschieden, dass gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz (Gebührenanfall) weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 3 PatKostG. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. August 2014

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014, Az. I-2 U 90/13
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass einem zu Unrecht wegen einer Schutzrechtsverletzung Abgemahnten Schadensersatz in Form der ihm zur Abwehr entstandenen Rechtsanwaltskosten zusteht. Dies gelte auch, wenn die Abmahnung als „Berechtigungsanfrage“ – die einen solchen Anspruch nicht auslöst – bezeichnet sei. Entscheidend sei, dass vorliegend inhaltlich ernsthaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden sei und eine vorformulierte Erklärung beigelegen habe. Daher habe es sich um eine – im Ergebnis unberechtigte – Schutzrechtsverwarnung gehandelt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2014

    BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 171/12
    § 3 ZPO, § 14 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass die Abmahnung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung per se nicht die Annahme rechtfertigt, es handele sich um eine umfangreiche oder schwierige anwaltliche Tätigkeit. Dies gelte insbesondere dann, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 5 W (pat) 432/06
    §
    18 Abs. 2 S. 2 GebrMG; 84 Abs. 2 PatG; § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das BPatG hat entschieden, dass in einem Löschungsverfahren betreffend ein Gebrauchsmuster nur dann sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt geltend gemacht werden können, wenn der Sachverhalt derart schwierige Rechtsfragen aufwirft, dass ein Patentanwalt diese nicht allein beantworten kann. In Gebrauchsmusterverfahren ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (anwendbar über § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG) noch zu prüfen, ob die Kosten (hier: der Doppelvertretung) „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

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