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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Eilunterrichtung des 24. Senats vom 08.02.2012, Az. 25 W (pat) 16/10
    § § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG

    Das BPatG hat den Streitwert bei Löschungsbeschwerdeverfahren von 25.000,00 EUR und bei Widerspruchsverfahren mit 20.000,00 EUR bestätigt. Bei gut benutzten und eingeführten Marken könne dieser Wert im Löschungsverfahren je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei im konkreten Fall eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR angemessen erschien. Zum Volltext der Eilunterrichtung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 112/10
    §§ 5; 12 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherbefragung im Rahmen eines sog. „Konsumenten-Test“ nicht die Wirkung eines objektiv gehaltenen Warentests (etwa der „Stiftung Warentest“) haben darf. Dass es sich nur um die Summe subjektiver Einschätzungen der jeweils befragten Verbraucher gehandelt habe, hätte herausgestellt werden müssen. Streitgegenständlich war folgende Werbung, welche der Senat für irreführend hielt:

    Konsumenten-Test
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  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10 – rechtskräftig
    §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 398 BGB

    Das AG Elmshorn hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil – das wir in der Berufungsinstanz erfolgreich verteidigen konnten (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 07.08.2012, Az. 1 S 23/11 ) – entschieden, dass der Streitwert für die Abmahnung eines Musikalbums (mit 12 Titeln) lediglich 2.000,00 EUR beträgt. Zwar sei das Album zum Zeitpunkt des Downloads noch aktuell gewesen, andererseits habe es sich augenscheinlich um einen ersten Verstoß des Beklagten gehandelt und es sei auch nur ein Down-/Upload-Zeitpunkt geltend gemacht worden und kein Zeitraum, für den das Album anderen Tauschbörsen-Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht stellt klar, dass der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukomme. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Verwendung von Textbausteinen im Bereich der Filesharing-Abmahnung dem Rechtsanwalt lediglich eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zustehe, soweit ein solches Schreiben keine auf den vorliegenden Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalte und dem Vorbringen in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten entspreche. Auf die Länge (des Schreibens) komme es dabei nicht an. Zum Volltext des Urteils:
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  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln stellt in diesem Beschluss klar, dass § 97a Abs. 2 UrhG („Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“) keinen Einfluss auf den Gegenstandswert bzw. Streitwert einer Urheberrechtsverletzung hat. Wertbestimmend für den Unterlassungsanspruch sei die (geschätzte) Beeinträchtigung des Geschädigten, es komme nicht auf den erzielten Gewinn des Schädigers an. Zu berücksichtigen sei lediglich das Interesse des Geschädigten an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen geistige Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dies gelte auch, wenn der individuelle Verstoß des Schädigers nicht sehr erheblich gewesen sei.

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  • veröffentlicht am 24. November 2009

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 52/09
    §§ 63 Abs. 3, Satz 1, Satz 2, 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, soweit es überhaupt zu einer Erstattung kommt, ein Regelgegenstandswert von 20.000,00 EUR anzusetzen ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein „erheblich über dem Durchschnitt liegendes wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke“ vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung sei insoweit nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich. Dies hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Widerspruchsmarke „FOCUS“ ursprünglich noch anders gesehen und einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR angesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2009, Az. 6 U 106/09
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 19 Abs. 7 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich handelt, weil er seinen Abmahnungen überhöhte Gegenstandswerte zu Grunde legt. Es sei im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr setze. Aus der regen Abmahntätigkeit eines durch Zuwiderhandlungen unmittelbar verletzten Schutzrechtsinhabers ergebe sich noch kein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2009

    AG Landsberg am Lech, Urteil vom 22.06.09, Az. 2 C 647/08
    § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO

    Das AG Landsberg hat entschieden, dass bei der Begutachten einer markenrechtlich motivierten Domain-Problematik ein Gegenstandswert von 50.000,00 EUR angesetzt werden kann. Da für Markensachen grundsätzlich kein Regelstreitwert existiere, bemesse sich der Gegenstandswert insoweit gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung habe somit letztendlich nach billigem Ermessen zu erfolgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 25 W (pat) 73/04
    § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 61 Abs. 1 RVG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des BGH die Regelstreitwerte in Markensachen zu erhöhen seien. Im Gegensatz zum BGH begrenzte man die Erhöhung in allgemeinen Widerspruchsangelegenheiten jedoch auf einen Regelwert von 20.000,00 EUR und bei Verfahren, die eine noch nicht eingetragene Marke betreffen, sogar auf 10.000,00 EUR. (mehr …)

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