Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Freiburg: Wer einen Geocache bei der Polizei irrtümlich als Bombe meldet, muss grundsätzlich nicht für die Kosten des Polizeieinsatzes haftenveröffentlicht am 24. Mai 2013
VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2013, Az. 5 K 1419/12
VG Freiburg, Urteil vom 19.02.2013, Az. 5 K 1126/12
§ 1 Abs. 1 GebG BW, § 42 Abs. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S.1 VwGODas VG Freiburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Geocache (hier) findet, irrtümlich annimmt, es handele sich um eine Bombe und dementsprechend die Polizei alarmiert, worauf diese einen Großalarm auslöst, nicht für die Einsatzkosten zu haften hat. Neben dem Einsatz zahlreicher Polizeibeamter waren Bombenentschärfungs-Spezialisten mit dem Hubschrauber eingeflogen worden. In einem Fall handelte es sich um einen silbernen Kasten mit blinkenden LED-Lichtern, der mittels Drähten und Nägeln an einem Regenwasserkanalrohr befestigt war und sich in unmittelbarer Nähe eines Einkaufszentrums und einer Bundesstraße sowie einer Gasleitung befand. Die Polizeidirektion Emmendingen hatte die Anrufer wegen missbräuchlicher Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschens einer Gefahrenlage zum Ersatz der Polizeikosten (jeweils über 3.500,00 EUR) herangezogen.
- LG Heidelberg: Wer einen Geocache (GPS-Schatz) aus seinem Versteck entfernt und der Zerstörung durch Dritte preisgibt, ist schadensersatzpflichtigveröffentlicht am 21. Mai 2013
LG Heidelberg, Urteil vom 04.03.2013, Az. 5 S 61/12
§ 280 Abs. 1 S.2 BGB, § 968 BGBGeocaching ist eine über das Internet organisierte Form der „Schatzsuche“, bei welcher die Schätze („Geocaches“) über im Internet veröffentlichte geografische Koordinaten und mit Hilfe eines GPS-Empfängers gesucht werden können. Jeder Geocache ist zu diesem Zweck mit einem GPS-Sender ausgestattet (vgl. hier). Das LG Heidelberg hat nun entschieden, dass der Finder eines sog. Geocache, soweit er diesen von seinem ursprünglichen Fundplatz entfernt, nicht an einer beliebigen öffentlichen Stelle „aussetzen“ darf, wo er der Zerstörung preisgegeben wird, anderenfalls er sich schadensersatzpflichtig macht. Ein Jäger hatte eine als Geocache dienende Kiste abseits von Wegen, aber frei sichtbar im Wald stehend gefunden. Da sie ihm verloren erschienen sei, so der Jäger, habe er sie am Rande eines Hauptwegs abgestellt, um dem Eigentümer die Wiedererlangung zu erleichtern. Als die Kiste zwei Tage später immer noch – allerdings aufgebrochen – am Abstellort gestanden habe, habe er sie auf seinen Geländewagen aufgeladen und beim Fundbüro abgeliefert. Die Kammer verurteilte den Jäger darauf hin zum Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)