Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Zum Eintragungshindernis bei einer geografischen Bezeichnungveröffentlicht am 27. August 2015
EuG, Urteil vom 14.07.2015, Az. T-55/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine Bezeichnung, die aus einer geografischen Angabe für die Kennzeichnung von Weinen besteht, nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen werden kann, wenn die angemeldete Marke auch Weine umfasst, welche nicht aus der bezeichneten geografischen Gegend stammen. Insoweit bestehe ein Eintragungshindernis. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „Thüringer Klöße“ ist keine schutzfähige geografische Angabeveröffentlicht am 7. Februar 2012
BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZB 87/09
Art. 2 Abs. 2 lit. b VO 2081/92/EG; Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92/EGDer BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Thüringer Klöße“ nicht als geografische Angabe eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, da die unter diesem Begriff vermarkteten Klöße in erheblicher Menge auch außerhalb Thüringens hergestellt würden. Ein Gutachten, welches besage, dass ca. 15 % der Befragten der Angabe „Thüringer Klöße“ eine geografische Bedeutung zumindest in einer Nebenbedeutung zubilligten, ändere an dieser Beurteilung nichts. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BPatG: Die Freihaltebedürftigkeit von geografischen Angaben – „Madrid“ nicht eintragungsfähigveröffentlicht am 5. Mai 2011
BPatG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 27 W (pat) 518/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Madrid“ für Schuhwaren u.a. nicht eintragungsfähig ist. Dem stehe das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit entgegen. Danach seien u. a. Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die spanische Hauptstadt Madrid erheblichen Teilen der angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise bekannt sei. Für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei Madrid geeignet, als geographische Herkunftsangabe zu dienen, denn bei wirtschaftlich bedeutenden Orten bestehe eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt würden. Zum Volltext der Entscheidung: