Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Bei Urheberrechtsverstößen greift weiterhin die Geschäftsführerhaftung neben der Haftung der GmbHveröffentlicht am 17. Februar 2015
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
§ 97 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass im Urheberrecht der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person weiterhin für Urheberrechtsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann neben der GmbH. Ein Beklagter hatte sich darauf berufen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung) eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden könne. Hierbei, so der Senat, werde aber übersehen, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betreffe und damit begründet worden sei, die mit der Störerhaftung begründete weitergehende Haftung werde seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet. Auf den Bereich des Urheberrechts – in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet werde, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede stehe (BGH, GRUR 2012, 304 Tz. 49 – Basler Haar-Kosmetik) – lasse sich die Entscheidung daher nicht übertragen. Ein weiterer Aspekt der Entscheidung wird hier besprochen (OLG Köln: Zur Auskunftserteilung bei Nutzung eines fremden Fotos bei ebay.de). Zum Volltext der Entscheidung:
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- BGH: Geschäftsführer haftet nicht mehr automatisch für Wettbewerbsverstößeveröffentlicht am 24. Juli 2014
BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 und 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Geschäftsführer nicht mehr „reflexartig“ für Wettbewerbsverstöße einer GmbH haftet. Vielmehr setze dies ein positives Tun voraus oder eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründete Garantenstellung. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer gesetzlicher Vertreter der GmbH sei, begründe noch nicht die Verpflichtung des Geschäftsführers, Wettbewerbsverstöße zu Lasten Dritter zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)