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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az. I-13 O 261/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen kann, wenn eine Abmahnung zunächst gegen eine GmbH ausgesprochen wird, um dann in einem getrennten Verfahren/einer weiteren Abmahnung den Geschäftsführer der GmbH abzumahnen. Ein Rechtsmissbrauch liege dann vor, wenn dieses Verhalten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund ausgeübt werde. Dann könne davon ausgegangen werden, dass es dem Abmahnenden um die Vervielfachung der Belastung des Kostenrisikos auf Gegnerseite gehe. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der Kläger mehrere Abmahnungen ausgesprochen habe, die von vornherein hätten gebündelt werden können. Eine Mehrfachverfolgung sei missbräuchlich, wenn Möglichkeiten bestehen, eine den Gegner weniger belastende Verfahrenskonzentration zu wählen und das Vorgehen schonender zu gestalten. Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seien, dass der Kläger durch den Hinweis auf höhere Kosten und das Setzen enger Fristen einen erheblichen Druck ausgeübt habe und dass die geforderte Vertragsstrafe von 7.000 EUR sehr hoch sei.

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  • veröffentlicht am 13. April 2010

    BGH, Urteil vom 17.05.2005, Az. I ZR 300/02
    § 8 Abs. 4 UWG (§ 13 Abs. 5 UWG a.F.)

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsverfolgung von drei Anspruchsgegnern in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese sich auf eine gemeinsam geschaltete Werbeanzeige bezieht. Die drei Unterlassungsschuldner hatten einen gemeinsamen Gerichtsstand und wurden durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Trotzdem leitete die Klägerin gegen jedes der gegnerischen Unternehmen ein eigenes Vefahren ein. Der BGH erklärte dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe durch dieses Vorgehen die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Dass sich eine konkrete Behinderung der Beklagten im Wettbewerb durch die Kostenbelastung bei der Größe des Konzerns, dem die Beklagten angehören, nicht feststellen lasse, schließe eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Gläubiger nicht aus. Ansonsten würden allein die Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners den Gläubiger von jedem Missbrauchsvorwurf entlasten.
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