Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Gießen: Wenn Männer dafür zahlen müssen – Kostenpflicht nur für Männer bei Singlebörsen rechtmäßigveröffentlicht am 20. Oktober 2011
AG Gießen, Urteil vom 26.05.2011, Az. 47 C 12/11
§ 134 BGB; § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGGDas AG Gießen hat entschieden, dass es rechtmäßig ist, wenn Männer für die Nutzung eines Single-Portals ein Entgelt entrichten müssen, während die Teilnahme für Frauen kostenlos ist. Diese Regelung stelle nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz dar, da die – tatsächlich gegebene – Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Durch die kostenfreie Premium-Mitgliedschaft würden Frauen dazu gebracht, sich bei dem Single-Portal anzumelden. Dies sei gerade auch im Interesse der angemeldeten Männer, da sich bei einem kostenlosen Zugang mehr Frauen anmelden würden als bei einem kostenpflichtigen Angebot. Damit stünde den Männern eine größere Auswahl an potentiellen Partnern zur Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Gießen: Verstöße auf Webseiten sind nicht von Unterlassungsverpflichtungen bezüglich Prospekten erfasstveröffentlicht am 10. Oktober 2011
LG Gießen, Urteil vom 28.07.2010, Az. 1 S 64/10
§ 4 BGB-InfoVDas LG Gießen hat entschieden, dass durch Verstöße auf einer Internetseite kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, die hinsichtlich fehlender Verbraucherinformationen in einem Reisekatalog abgegeben wurde. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, die „prospektmäßige“ Bewerbung von Pauschalreisen ohne Angabe gewisser Informationspflichten zu unterlassen. Bei Angaben auf einer Webpräsenz handele es sich jedoch nicht um prospektmäßige Angaben, da sie keine dauerhafte Informationsgrundlage darstelle. Hier hätte zunächst eine gesonderte Abmahnung erfolgen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Gießen: Widerruf nach 1/2 Jahr, wenn nicht ordnungsgemäß über Fristbeginn belehrt wurdeveröffentlicht am 20. April 2010
LG Gießen, Urteil vom 24.02.2010, Az. 1 S 202/09
§§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB
Das LG Gießen hat entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers unwirksam ist, wenn nicht deutlich über den Fristbeginn belehrt wird. Streitig war die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dies erachtete das Gericht als nicht ausreichend und urteilte im konkreten Fall, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht noch ca. ein halbes Jahr nach Übergabe der Kaufsache ausüben konnte, da die vom Verkäufer gewährte zweiwöchige Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die von der Beklagten verwendete Klausel enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und trage damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden. Die Belehrung sei nicht unmissverständlich. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei.