Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Rücknahme der Revision ohne Zustimmung des Gegners / Keine Entscheidung über Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten im Internetveröffentlicht am 8. Mai 2015
BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az. I ZR 171/10
§ 565 S. 2 ZPODer BGH hat seine Entscheidung über den Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vertagen müssen, da die Beklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat. Die relevante Vorschrift § 565 S. 2 ZPO finde im Streitfall keine Anwendung, da sich anderenfalls eine unechte Rückwirkung ergäbe, die im vorliegenden Fall zu einem unzulässigen Eingriff in das Prozessgrundrecht der Revisionskläger auf ein faires, vorhersehbares Verfahren führen würde, weil der Termin, in dem die Parteien mündlich verhandelt hatten, vor Verkündung der Bestimmung des § 565 Satz 2 ZPO stattgefunden hatte. Allerdings ist der Erlaubnsivorbehalt Gegenstand eines weiteren Verfahrens (Az. I ZR 203/12), über das der Bundesgerichtshof am 12. November 2015 verhandeln wird. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 80/2015: (mehr …)
- EGMR: Deutscher Glücksspielstaatsvertrag verstößt nicht gegen Europäische Menschenrechtskonventionveröffentlicht am 6. August 2013
EGMR, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 21252/09
Art. 1 Protokoll Nr. 1 EMRK, Art. 1 Protokoll Nr. 10 EMRK, Art. 1 Protokoll Nr. 14 EMRKDer EGMR hat entschieden, dass durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, der am 1. Januar 2008 in Kraft trat, keine Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Der Bundesgerichtshof verkündet im Januar 2013, ob das Glückspielverbot im Internet noch Bestand hatveröffentlicht am 23. November 2012
BGH, Mündliche Verhandlung vom 22.11.2012, Az. I ZR 171/10
§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F.Der BGH hat in einer mündlichen Verhandlung am gestrigen Tage Zweifel daran geäußert, ob das weitgehende Verbot von Internet-Glücksspielangeboten noch rechtmäßig ist, wie es im vergangenen Jahr entschieden wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II, hier) . Die Rechtslage habe sich seit vorgenannter Entscheidung geändert, da das Bundesland Schleswig-Holstein noch unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ausgestiegen sei und dort ein deutlich liberaleres Glücksspielrecht gelte. Dies wiederum ist europarechtlich nicht zu vereinbaren, da ein Glücksspielverbot im Internet kohärent sein muss. Diesbezüglich dürfe es keine Unterschiede zwischen den Bundesländern geben. Aus der Terminsankündigung des BGH: (mehr …)
- BGH: Das Verbot, private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet anzubieten, ist wirksamveröffentlicht am 28. September 2011
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09, I ZR 93/10, I ZR 43/10, I ZR 30/10 und I ZR 189/08
§ 4 Abs. 4 GlüStV, § 5 Abs. 3 GlüStV
Der BGH hat entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) wirksam ist. Es verstoße insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Zur Pressemitteilung Nr. 150/2011 des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011 im Volltext: (mehr …) - OLG Schleswig: Lotteriewerbung ist im Internet und Zeitungsbeilagen verbotenveröffentlicht am 14. Februar 2011
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2010, Az. 6 U 14/09
5, 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Lotto-Werbung der NordwestLotto Schleswig-Holstein im Internet und in Zeitungsbeilagen unzulässig, weil übertrieben dargestellt, ist. Der Senat führte aus, dass die Wahl des Vertriebsweges eine Anreizwirkung für Menschen habe, die bisher nicht gespielt hätten. Vor allem sei dies der Fall, wenn die Werbung über eine reine Selbstdarstellung des Anbieters hinausgehe und darauf abziele, den Spieltrieb des Verbrauchers zu fördern. Dies verstoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Die Lottogesellschaft schaltete den Internetauftritt der NordwestLotto daraufhin offline.
- OLG Hamm: Werbung für Lotterie mit blickfangmäßiger Herstellung der Höhe des möglichen Gewinns ist unzulässigveröffentlicht am 29. Juni 2010
OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GlüStVDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Lotteriewerbung (hier für „Lotto“), welche die Höhe des möglichen Gewinns blickfangmäßig herausstellt, rechtswidrig ist. Konkret ging es um die Aufmachung von Plakatträgern, die auf dem Bürgersteig oder in Fußgängerzonen vor die Annahmestelle für die Lotteriescheine gestellt wurden. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürfe eine Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sowohl die hervorgehobenen und doppelt angebrachten Aufschriften „Jackpot“ in schwarz auf gelbem Grund als auch der im Leuchteffekt besonders deutlich mitgeteilte Betrag von 4 Millionen Euro, die beide von roten Kreuzen umgeben seien, fielen, so der Senat, dem Betrachter besonders und schon aus einiger Entfernung auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.
- Schleswig-Holstein: Zur Sperrungsverpflichtung von Access-Providern hinsichtlich illegaler Glücksspielangeboteveröffentlicht am 1. Juni 2010
Vor einiger Zeit brachte telemedicus die Meldung heraus, das Land Schleswig-Holstein plane, den noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag ab 2011 aufzukündigen und Access-Provider im Rahmen einer hoheitlichen Sperrverfügung (Access-Blocking) zur Sperrung illegaler Glücksspielangebote anzuhalten. Entsprechende Pläne der CDU/FDP-Koalition sollen nun in einem Kommentar zu einem Posting bei netzpolitik.org dementiert worden sein. (mehr …)
- Glücksspiel: Bei Liberalisierung des Glückspielrechts besteht ein Marktpotential von bis zu 3,7 Mrd. EURveröffentlicht am 20. Mai 2010
Nach einem von drei Szenarien der Goldmedia GmbH ist, soweit der Glücksspielmarkt „sehr umfangreich geöffnet“ – sprich: liberalisiert – wird, ein Plus im regulierten Gesamtmarkt von 3,7 Mrd. Euro gegenüber 2009 zu erwarten. In diesem Szenario – in etwa mit der aktuellen Situation in Großbritannien vergleichbar – wird von einer freieren Konzessionierung im Sportwettenbereich und einer Erlaubnis für Online-Vertrieb von Casino-Produkten und privaten Angeboten von Online-Casinospiel ausgegangen. Goldmedia warnt, dass die gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen den Markt im rechtsgrauen Raum stärken und den Schwarzhandel fördern. „Durch die restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages aus dem Jahr 2008 entwickeln sich große Teile des deutschen Glücksspielmarktes unkontrolliert und werden von ausländischen Anbietern abgeschöpft.“ Die Studie kommt just zu dem Zeitpunkt auf den Markt, in dem über die Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verhandelt wird. Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz führt etwa seit April 2010 eine umfangreiche Anhörung zum Thema „Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland“ durch. Für den heutigen und morgigen Tag (20./21.05.2010) ist eine mündliche Anhörung vorgesehen.
- Kippt das Land Schleswig-Holstein den Glückspielstaatsvertrag?veröffentlicht am 23. November 2009
Rettet das Land Schleswig-Holstein die privaten Glücksspielanbieter? Im Koalitionsvertrag der neuen CDU/FDP-Regierung („Koalition des Aufbruchs“) für die 17. Legislaturperiode findet sich auf S. 6 unter der Überschrift „Glücksspielstaatsvertrag“ die überraschende wie verheißungsvolle Vorgabe: „Schleswig-Holstein kündigt den Glücksspielstaatsvertrag und drängt auf eine bundeseinheitliche Änderung der bestehenden Rechtslage mit dem Ziel, das bestehende staatliche Glücksspielmonopol zu beenden. Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, werden CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells in Schleswig-Holstein prüfen. Wir werden die Spielbanken aus der HSH Nordbank herauslösen und privatisieren.„
- KG Berlin: Stehen die Sterne günstig für Lotto? – Zur unzulässigen Bewerbung von Glücksspielenveröffentlicht am 12. Oktober 2009
KG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 168/08
§§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GlüStVDas KG hat entschieden, dass die Bewerbung von Lottospielscheinen für die Lotterie „6 aus 49“ mit so bezeichneten „Horoskop-Spielscheinen“ im Verhältnis zu Konkurrenten wettbewerbswidrig ist. Dabei hat das Gericht den Begriff des Wettbewerbers weiter gefasst. Die Beklagte bietet gegen Entgelt die Teilnahme an einer eigenen Lottoausspielung an; die Klägerin bietet Anteile an Gesellschaften („WinFonds“) an, die wiederum an Ausspielungen teilnehmen und den dadurch erzielten Gewinn im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung verteilen. Im Grunde werde aber nach Auffassung des Gerichts die gleiche Leistung angeboten, nämlich der Verkauf von Gewinnchancen an einem Gewinnspiel, bei dem die Kunden ihr eingesetztes Geld verlieren oder durch ihre Teilnahme einen Gewinn erzielen.
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