Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Gummersbach: eBay-Auktion kann vom Onlinehändler nicht nur nach eBay-Vorgaben, sondern auch nach allgemeinen Maßstäben angefochten werdenveröffentlicht am 12. Juli 2010
AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10
§§ 119, 145, 280, 281, 433 BGBDas AG Gummersbach hat entschieden, dass ein Onlinehändler eine eBay-Auktion nicht nur nach den von eBay vorgegebenen Möglichkeiten vorzeitig abbrechen kann, sondern auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung einer Willenserklärung. Zugleich stellte das Gericht aber Fest, dass „Probleme mit PayPal“ einen Anfechtungsgrund nicht enthalten würden, da nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellten. Insbesondere seien die Probleme mit PayPal nicht ursächlich für die Erklärung des Beklagten gewesen, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten. Vgl. auch AG Stollberg (Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05).
- AG Gummersbach: Kein Vertrag bei versteckter Gebührenpflichtveröffentlicht am 9. April 2009
AG Gummersbach, Urteil vom 30.03.2009, Az. 10 C 221/08
§§ 307, 611 BGBDas AG Gummersbach hat in dieser Entscheidung kurz und knapp dargestellt, dass bei Registrierung auf einer Internet-Plattform ein Dienstvertrag nur dann begründet wird, wenn die Anmeldegebühr und der Mitgliedsbeitrag klar und deutlich auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Eine AGB-Klausel, die zwar auf die Gebührenpflichtigkeit hinweise, hinsichtlich der Höhe der Gebühren aber auf eine andere Internetseite verweise, sei unwirksam. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, versteckte Hinweise auf die Vergütungspflicht zu erforschen. Dieses Urteil ist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) ein weiterer Schlag gegen die Betreiber so genannter „Abo-Fallen“, die arglose Verbraucher im Internet mit vermeintlich kostenlosen Angeboten locken und später die im „Kleingedruckten“ versteckten Gebühren eintreiben.
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