Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Jena: Keine pauschale Streitwertreduzierung im einstweiligen Verfügungsverfahrenveröffentlicht am 21. Januar 2010
OLG Jena, Beschluss vom 16.12.2009, Az. 2 W 504/09
§ 12 Abs. 4 UWGIn dieser Entscheidung verneinte das OLG Jena einen pauschalen Streitwertabschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber der Hauptsache. Zwar könne ein solcher Abschlag vorgenommen werden, er sei aber um so geringer oder entfiele sogar ganz, wenn allein die Beantwortung von Rechtsfragen anstehe und davon ausgegangen werden könne, dass bereits das Verfügungsverfahren zur Streitbeilegung führe. Im entschiedenen Fall, in dem die o.g. Voraussetzungen vorlagen, erachtete das Gericht einen Abschlag vom Hauptsachestreitwert in Höhe von 1/5 als ausreichend. Insgesamt legte das Gericht bei den Streitwerterwägungen nicht nur die Umsatzstärke der Parteien zu Grunde, sondern auch die Nachahmungsgefahr, den Abschreckungsgedanken sowie die Bedeutung des Verbraucherschutzes vor Irreführung oder unsachlichem Einfluss.
- LG München I: Wenn die Hauptsache vorweg genommen wird – Herausgabe des Quellcodesveröffentlicht am 28. Januar 2009
LG München, Beschluss vom 21.08.2008, Az. 21 O 14389/08
Das LG München hat mit diesem Beschluss den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Quellcode eines Computerprogramms in kompilierbarer Form, einschließlich aller Zusatzkomponenten sowie der Hilfswerkzeuge zur Erstellung der Lizenzzertifikate, auf maschinenlesbaren Datenträgern an die Antragstellerin herauszugeben. Aus dem Wesen einer einstweiligen Anordnung folgt eigentlich, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Leistung zu erbringen. Mit Offenlegung des Quellcodes wird jedoch das wesentliche, verfahrensgegenständliche Know-How unwiderbringlich offenbart. Das weitere Hauptsacheverfahren würde auf diese Weise hinfällig. Unklar ist, welche Anhaltspunkte das LG München für ausreichend ansah, hier eine Ausnahme für erforderlich zu halten.
- OLG München: Gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheklage zulässig?veröffentlicht am 15. Dezember 2008
OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 6 U 1880/07
§§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 2 u. 4, 11 UWG; 242 BGB; 937 Abs. 1 ZPODas OLG München hat entschieden, dass ein gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Haupsacheverfahren in derselben Angelegenheit nicht per se rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein muss. Im entschiedenen Fall wurde zunächst ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Verfügungsbeklagte kündigte einen Widerspruch gegen die Verfügung an, verweigerte die Abgabe einer Abschlusserklärung und stellte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß mehrfach in Abrede. In dieser Konstellation befand das OLG, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, auf den Abschluss des Verfügungsverfahrens zu warten, welches u.U. auch über die Berufungsinstanz hätte gehen können. Darüber hinaus hätten Annexansprüche wie Auskunft oder Schadensersatz ohnehin bereits in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden müssen, da durch das einstweilige Verfügungsverfahren keine Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche ausgelöst wird. Für die erfolgte Erhebung der Hauptsacheklage auch auf Unterlassung vor Abschluss des Verfügungsverfahrens könne hier nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf Grund eines reinen Gebührenerzielungsinteresses durch ein weiteres Verfahren erhoben werden.
- LG Bochum: Streitwert von 25.000 EUR für die Abmahnung 7 unwirksamer AGB-Klauselnveröffentlicht am 22. Oktober 2008
LG Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b,309 Nr. 5b, 7a, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 2 BGBDas LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass bei einer Verwendung von sieben unwirksamen AGB-Klauseln für die Abmahnung und einstweilige Verfügung ein Streitwert von 25.000,00 EUR anzusetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des LG Bochum sei bei durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für die einstweilige Verfügung und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen.
- OLG Hamm: Streitwert bei einstweiliger Verfügung gegen Spam 15.000 EURveröffentlicht am 20. Oktober 2008
OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, Az. 4 W 150/07
§§ 1004, 823 BGBDas OLG Hamm hat in einem Beschluss vom Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass der Regelstreitwert in Spam-Angelegenheiten (unerwünscht übersandte E-Mail-Werbung) 25.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren und 15.000,00 EUR für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt. Andere Gerichte sehen die Streitwerte in diesen Angelegenheiten deutlich geringer (bis zu 500,00 EUR; ? für weitere Hinweise klicken Sie bitte auf diesen Link: Streitwerte Spam).
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