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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 312 O 19/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 HWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer kostenlosen Zweitbegutachtung bei Erkrankungen der Schilddrüse keine zulässige Nebenleistung nach dem Heilmittelwerbegesetz ist. Das Einholen einer Zweitmeinung sei vielmehr eine eigenständige Leistung. Auch ein Ratschlag im Sinne des HWG liege nicht vor, da eine ärztliche Prüfung erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 24. Juli 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014, Az. 4 U 57/13
    § 3 HWG; § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein fachlich umstrittenes Behandlungsverfahren (hier: Kinesiologie) mit Wirkungsaussagen die Gegenmeinung enthalten muss, um nicht irreführend zu sein. Anderenfalls sei dem Empfänger der einseitigen Werbung keine objektive Entscheidung möglich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2014, Az. 3 U 133/12
    § 8 AMG, § 11a AMG, § 22 AMG; § 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel irreführend sein kann, wenn eine veraltete Fachinformation verwendet wird. Bei Ersetzung einer Fachinformation durch eine neue Fassung sei von einer Irreführung oder einer Wiederholungsgefahr jedoch nicht auszugehen, wenn mit der vorherigen Version lediglich in deren Gültigkeitszeitraum geworben wurde. Es sei auch nicht ohne weitere Hinweise davon auszugehen, dass der Werbende nach Erscheinen einer neuen Fachinformation mit der alten Version weiterhin werben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2013

    BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig (und nicht irreführend) sind, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür sei im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Zur Pressemitteilung Nr. 22/1013 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG; Art. 90 lit. f EU-RL 2001/83/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ“ unlauter ist, da die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel von Gesetzes wegen keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen bezögen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen seien, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Auch die Werbung „XYZ wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol…“ wurde verboten, da außerhalb von Fachkreisen für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht mit Angaben geworben werden dürfe, die nahelegten, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspreche oder überlegen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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