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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2013

    OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2013, Az. 6 U 28/12
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entscheiden, dass die Werbung eines Inhabers einer Heilpraktikerschule mit der Bezeichnung „Heilpraktikerschule Dr. XY“ wettbewerbswidrig ist, wenn der Hinweis fehlt, dass der geführte Doktortitel auf dem Gebiet der Chemie erworben wurde. Die Wettbewerbszentrale war der Rechtsansicht, dass ohne Erläuterung Interessenten einer Heilpraktikerausbildung der Fehlvorstellung erlägen, es handele sich um einen Doktor der Medizin. Der Wettbewerbsverstoß sei auch spürbar, da für die Zulassung zum Heilpraktiker eine Prüfung abzulegen sei, welche eine Vielzahl medizinischer Fächer umfasse, z.B. Anatomie, Physiologie oder Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre. Die Revision wurde nicht zugelassen.

  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 30/10
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es keine irreführende Werbung ist, wenn ein Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker (Psychotherapie) in einer Broschüre für Senioren unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung“ mit „Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“ wirbt und diese Anzeige neben den Kontaktdaten nur die Bezeichnungen „Diplom-Sozialarbeiter““ und „„Heilpraktiker (Psychotherapie)“ enthält. Der Senat führte aus, dass der Begriff der „rechtlichen Betreuung“ nach allgemeinem Sprachverständnis durchaus im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung verstanden werden könne. Wenn jedoch gleichzeitig auf die beruflichen Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker hingewiesen werde, könne zumindest ein großer Teil der Anzeigenleser erkennen, dass unter „rechtlicher Betreuung“ offensichtlich etwas anderes gemeint sein müsse, da eine solche Ausbildung bekannterweise nicht die Befähigung zur berufsmäßigen Rechtsberatung verschaffe. Auch dürfe bei der Beurteilung nicht außer Betracht bleiben, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in der Überschrift zu Buch 4, Abschnitt 3, Titel 2 (§§ 1896 ff.) den Begriff „Rechtliche Betreuung“ für die vom Beklagten angebotene und erbrachte Tätigkeit verwende. Wenn eine objektive richtige und der gesetzlichen Terminologie entsprechende Angabe von einem Teil des Verkehrs falsch verstanden werde, müsse abgewogen werden. Vorliegend fiel die Abwägung des Senates zu Gunsten des Beklagten aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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