Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Hess. VGH: Fernsehsendungen mit hohem Aktualitätsbezug sind gegenüber der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) nicht vorlagefähigveröffentlicht am 30. Juni 2015
Hess. VGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. 8 A 256/14
§ 20 Abs. 3 JMStVDer Hess. VGH hat entschieden, dass eine Fernsehsendung, die durch einen hohen Aktualitätsbezug gekennzeichnet ist (z.B. Nachrichten), nicht gegenüber der Freiwilligen Selbstkontrolle vorab vorlagefähig ist, weil der erforderliche zeitliche Vorlauf vor Ausstrahlung nicht vorhanden ist. Dies gelte auch für eine Sendung wie „Big Brother“, da eine vorherige Kontrolle und verzögerte Ausstrahlung letztere überflüssig mache. Bevor in einem solchen Fall aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, müsse sich aber die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) als Einrichtung der FSK jedenfalls mit der Sendung befassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- VGH Hessen: „SMS-Lotto“ ist nicht erlaubnisfähigveröffentlicht am 5. Oktober 2012
VGH Hessen, Urteil vom 03.03.2011, Az. 8 A 2423/09
§ 14 Abs. 3 GlSpielG HEDer VGH Hessen hat entschieden, dass die Vermittlung von Glücksspielen mit Hilfe von Mobiltelefonen (hier: Lotto per SMS) nicht erlaubnisfähig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn keine wirksamen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Jugendschutz (Alterskontrolle bei Abschluss des Spielvertrags) und Suchtprävention getroffen werden könnten. Nach den Ausführungen des Gerichts habe die Klägerin vorliegend verkannt, dass bei den von ihr konzipierten Spielvarianten Alterskontrollen allenfalls bei der Ausgabe der Spielkarten und Guthabenbelege stattfinden könnten, nicht aber bei der Kontaktaufnahme mit der Spielvermittlerin mittels Mobiltelefon, also dem eigentlichen Vertragsabschluss, der sich in völliger Anonymität und außerhalb jeglicher Kontrolle abspiele. Der Vertragsabschluss erfolge zu beliebigen Zeiten von einem vom Spieler gewählten Ort aus und außerhalb jeglicher sozialer Kontrolle, so dass der Umgehung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger Tür und Tor geöffnet seien. Auch die angedachte Vermittlung von Glücksspielen über Zigarettenautomaten biete Raum für Missbrauch, da diese auch mit geliehener Bankkarte bedient werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …)