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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. I ZR 181/09 (Kosten des Patentanwalts II)
    §§
    677, 683 Satz 1, 670 BGB; § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer markenrechtlichen Abmahnung die Kosten eines Patentanwalts nur dann zu erstatten sind, wenn seine Hinzuziehung erforderlich war und er für Patentanwälte typische Tätigkeiten ausgeübt hat. Über das Vorverfahren berichteten wir bereits hier. Als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung komme § 140 Abs. 3 MarkenG nicht zur Anwendung, weder direkt noch analog, da sich diese Vorschrift allein auf das gerichtliche Verfahren beziehe. Gemäß den o.g. Vorschriften müsse der Abmahner jedoch darlegen, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Anderenfalls wäre die Folge, dass in Kennzeichenstreitsachen die durch die Einschaltung eines Patentanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten unter leichteren Voraussetzungen zu erstatten wären als die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten. Für eine solche Privilegierung der patentanwaltlichen gegenüber der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gebe es keinen Grund. Zu den typischen Tätigkeiten gehörten etwa Recherchen zum Registerstand oder der Benutzungslage einer Marke. Zum Volltext der Entscheidung:

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